Ist die Wohnung ganz oder teilweise einem Ehegatten überlassen, kann der andere Ehegatte gem. § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB eine Nutzungsvergütung nur verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Die familienrechtliche Nutzungsvergütung soll den Verlust des Wohnungsbesitzes und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile für den weichenden Ehegatten im Einzelfall und nach Billigkeit kompensieren (BGH, FamRZ 2006, 930). Zugleich schafft sie einen Ausgleich dafür, dass nur noch der Verbliebene allein diejenigen Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden Ehegatten gemeinsam zustehen sollten. Die Vergütungsregelung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB ermöglicht somit einen nach familienrechtlichen Billigkeitskriterien orientierten Ausgleich für die Zeit des Getrenntlebens. Neben dem objektiven Mietwert können folgende Einzelfallaspekte Einfluss auf die Anspruchshöhe haben: Lauf des Trennungsjahres, Betreuung und Versorgung eines [...]