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Zusammen mit der Wohnungszuweisung können dem anderen Ehegatten Gebote bzw. Verbote nach § 1361b Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. § 209 Abs. 1 FamFG auferlegt werden, beispielsweise Zutritts-, Kontakt- oder Näherungsverbote (vgl. OLG Köln, FamRZ 2003, 319), jedoch begrenzt auf den räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehewohnung (OLG Stuttgart, Beschl. v. 31.05.2010 – 17 UF 49/10). Gegenüber dem Alleineigentümer kann ein Veräußerungsverbot ausgesprochen werden (allerdings umstritten, vgl. im Einzelnen Staudinger/Voppel, BGB (2018), § 1361b Rdnr. 60), sofern nicht ohnehin § 1365 Abs. 1 BGB eingreifen sollte (vgl. OLG Stuttgart, NJW 1983, 634). Dem allein anmietenden Ehegatten kann ein Kündigungsverbot auferlegt werden, welches nach §§ 135, 136 BGB aber nur relativ unwirksam ist (vgl. zur Problematik Brudermüller, WuM 2003, 250, 252). Somit kann der Vermieter bei einem entgegen der gerichtlichen Anordnung erfolgten Kündigungsausspruch die Räumung verlangen (zur Wirksamkeit [...]
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