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Ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben, kann die Frage aufgeworfen sein, ob gleichwohl eine Zuständigkeit verneint werden kann, weil eine dem deutschen Recht wesensfremde Tätigkeit, die nach dem berufenen Kollisionsrecht vorzunehmen wäre, nach dem maßgeblichen deutschen Verfahrensrecht (lex fori) nicht durchführbar ist. In erster Linie wäre insoweit allerdings zunächst die Frage der Anpassung des nationalen Rechts zu untersuchen. Für den Fall der Trennung ohne Auflösung des Ehebands, die das deutsche Recht nicht kennt, hat der BGH die Zuständigkeit der inländischen Gerichte als gegeben angesehen.86 BGHZ 47, 324, 333. Ebenfalls hat der BGH entschieden, dass ein nach dem ausländischen Recht vorgesehener Ausspruch über die Verantwortlichkeit für die Trennung in die Tenorierung aufgenommen werden kann und dies keinen Verstoß gegen deutsches Verfahrensrecht darstellt.87 BGH, FamRZ 1990, 32; BGH, FamRZ 1987, 793; OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 838. [...]
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