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Außerhalb des Geltungsbereichs der Brüssel IIb-VO bestehen multilaterale oder bilaterale Abkommen, die eine Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte regeln, auf dem Gebiet des Scheidungs- bzw. Scheidungsverfahrensrechts nicht. Für Fälle danach verbleibender Restzuständigkeiten ist dann auf das nationale Recht zurückzugreifen. Mit Blick auf die Regelungen in der Brüssel IIb-VO ist die nationale Regelung im FamFG in § 98 FamFG zur Beantwortung der Frage nach der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte nur noch subsidiär einschlägig. Insoweit ist ein grundlegender Wandel eingetreten. § 98 FamFG führt nur noch ein Dasein am Rande. Sein Anwendungsbereich beschränkt sich auf Sachverhalte, die außerhalb des Geltungsbereichs der Brüssel IIb-VO liegen (sog. Restzuständigkeiten). Die Anwendung von § 98 FamFG kommt daher heute unter Geltung der vorrangigen Brüssel IIb-VO nur noch selten zum Tragen, denn im Geltungsbereich der Brüssel IIb-VO wird die Vorschrift [...]
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