Solange in Deutschland eine Ehesache betrieben wird, für die eine internationale Zuständigkeit gegeben ist, beanspruchen deutsche Gerichte eine internationale Verbundzuständigkeit für alle dieselbe Familie betreffenden anderen Familiensachen i.S.d. § 111 FamFG. Nationale Verbundregeln sind vom Vorrang der Brüssel IIb-VO nicht tangiert.84 Zöller/Geimer, Anh. II A EuEheVO, Art. 1 Rdnr. 24; Hau, FamRZ 2000, 1333. Dies folgt aus § 98 Abs. 2 FamFG. Betrifft die Folgesache ein Verfahren der elterlichen Verantwortung, ist jedoch vorab Art. 8 und 9 Brüssel IIb-VO zu beachten, wonach die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates erhalten bleibt, wenn das Kind dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eine internationale Verbundzuständigkeit kann dann nur über Art. 10 Brüssel IIb-VO (Gerichtsstandsvereinbarung) oder Art. 14 Brüssel IIb-VO eingreifen.85 Zöller/Geimer, Anh. II A EuEheVO, Art. 1 Rdnr. 27. Weiterhin sehen EuGüVO/EuPartVO nach Art. 6 und 5 EuGÜVO/EuPartVO einen [...]