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3. Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen (außerhalb der Brüssel IIb-VO/Brüssel IIa-VO)

Von den Regelungen der Brüssel IIb-VO für die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung von Entscheidungen aus Mitgliedstaaten der EU unterscheidet sich das Vorgehen in sonstigen Anerkennungsfällen. Erfordert außerhalb der vorgenannten Entscheidungen die Frage, ob eine ausländische Entscheidung im Inland anzuerkennen ist, kein besonderes vorgeschaltetes Anerkennungsverfahren, kommt es zur Inzidentprüfung.107 Für andere ausländische Entscheidungen (nicht bei Ehesachen) gilt § 108 FamFG, der kein besonderes Verfahren für die Anerkennung vorsieht, was bedeutet, dass es insoweit beim Grundsatz der Inzidentprüfung bleibt. Allerdings eröffnet § 108 Abs. 2 FamFG insoweit beim örtlich zuständigen Gericht nach § 108 Abs. 3 FamFG ein eigenständiges Anerkennungsverfahren. Das ist der Fall, wenn die Anerkennungsfähigkeit einer Ehescheidung als „Vorfrage“ für ein Gericht in einem anderen Verfahren (z.B. Trennungs- oder nachehelicher Unterhalt) oder von einer Behörde zu entscheiden [...]
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