OLG Oldenburg: Unterhaltsrechtliche Leitlinien (Stand: 01.01.2020)
Vorbemerkung
Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Oldenburg dienen nur als Hilfsmittel zur Bestimmung des angemessenen Unterhalts. Sie beruhen auf für typische Sachverhalte geltenden Erfahrungswerten. Insofern sollen sie zu einer einheitlichen Rechtsprechung beitragen. Sie haben jedoch keine bindende Wirkung und können die Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen.
Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen
Der Unterhaltsberechnung sind alle Einnahmen und Ausgaben mit 1/12 ihres Jahresbetrags zugrunde zu legen.
1. Geldeinnahmen
1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und Pensionen Maßgebend sind die Einnahmen eines Jahres einschließlich Zulagen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Prämien, Tantiemen sowie sonstiger regelmäßiger Einmalzahlungen. |
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1.2 Unregelmäßige Einkommen Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen sind auf einen angemessenen Zeitraum umzulegen. Entsprechend ist bei anderen einmaligen Zuwendungen zu verfahren. |
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1.3 Überstunden Vergütungen für Überstunden sind unterhaltspflichtige Einnahmen, soweit sie berufstypisch sind und das im jeweiligen Beruf übliche Maß nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Einnahmen aus Überstunden oder Zusatzarbeit sind aufgrund der Umstände des Einzelfalls (hohe Schuldenbelastung, Sicherung des Mindestbedarfs) nach Billigkeit anzurechnen. |
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1.4 Spesen und Auslösungen Auslösungen und Spesen sind Einnahmen, soweit sie sich nicht auf die Erstattung nachgewiesener Auslagen beschränken. Aufwendungspauschalen sind aufgrund häuslicher Ersparnis i.d.R. mit 1/3 ihres Nettowerts anzurechnen. |
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1.5 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sind die im Durchschnitt von drei oder mehr Jahren für den Lebensunterhalt tatsächlich verfügbaren Mittel maßgebend.
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1.6 Einkommen aus Vermietung u. Verpachtung sowie Kapitalvermögen Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen sind die Einnahmen abzüglich notwendiger Ausgaben maßgebend. |
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1.7 Steuererstattungen Steuererstattungen und -zahlungen gehören i.d.R. zu den Einnahmen und Ausgaben im Jahr der Zahlung. Eine Fortschreibung für nachfolgende Jahre setzt voraus, dass die Bemessungsgrundlagen im Wesentlichen unverändert bleiben. Steuererstattungen sind nicht als Einkommen anzurechnen, soweit der ihnen zugrundeliegende Aufwand unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleibt. |
2. Sozialleistungen
2.1 Arbeitslosengeld (§ 136 SGB III) und Krankengeld |
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2.2 Arbeitslosengeld II (§§ 19–32 SGB II) Arbeitslosengeld II (§§ 19–32 SGB II): Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind nicht als unterhaltsrelevantes Einkommen anzurechnen. Soweit ein Übergang des Anspruchs auf den Träger der Leistungen nach § 33 Abs. 2 SGB II ausgeschlossen ist (auch bei fiktivem Einkommen), können Unterhaltsforderungen eines Leistungsempfängers für die Vergangenheit treuwidrig sein (vgl. BGH, FamRZ 1999, 843). |
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2.3 Wohngeld |
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2.4 BAföG BAföG-Leistungen, auch soweit sie als Darlehn gewährt werden, mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG. |
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2.5 Elterngeld Elterngeld ist mit dem 300 €/Kind (bei verlängertem Bezug 150 €) übersteigenden Betrag als Einkommen anzurechnen. Eine Anrechnung des Sockelbetrags erfolgt nur unter den Voraussetzungen des § 11 Satz 4 BEEG. |
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2.6 Unfall- und Versorgungsrenten Renten wegen teilweiser oder vollständiger Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 43 SGB VI, § 56 SGB VII) |
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2.7 Leistungen der Pflegeversicherung, Blindengeld u.ä. Leistungen aus der Pflegeversicherung (§ 13 SGB XI), Blindengeld sowie Schwerverletzten- und Pflegezulagen, jeweils nach Abzug des Betrags für tatsächliche Mehraufwendungen, wobei § 1610a BGB zu beachten ist. |
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2.8 Pflegegeld An die Pflegeperson weitergeleitetes Pflegegeld nach Maßgabe von § 13 Abs. 6 SGB XI sowie der Erziehungsbeitrag im Pflegegeld für Vollzeitpflege (§ 39 SGB VIII, Nds. MBl 2014, 964). |
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Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) nur beim Verwandtenunterhalt. |
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2.10 Sozialhilfe/Unterhaltsvorschuss Nicht als Einkommen anzurechnen sind Sozialhilfe (SGB XII) und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Für Unterhaltsrückstände gilt Nr. 2.2 entsprechend. |
3. Kindergeld
Kindergeld wird nicht als Einkommen der Eltern angerechnet. Es ist für den Bedarf des Kindes zu verwenden.
4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
Sachbezüge (kostenlose oder verbilligte Wohnung, Vorteil Kfz-Nutzung, unentgeltliche Verpflegung, Mitarbeiterrabatt) sind mit den nach § 287 ZPO zu schätzenden ersparten Aufwendungen als Einkommen anzusetzen.
5. Wohnwert
Der Vorteil mietfreien Wohnens im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung von Vermögen wie Einkommen zu behandeln.
5.1 Bemessung Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit die ersparte Kaltmiete den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst (Zins- und Tilgungsleistungen) – ggf. vermindert um die Eigenheimzulage – und erforderliche Instandhaltungskosten übersteigt. Die nach § 2 BetrKV umlagefähigen Betriebskosten sind nicht abzusetzen. |
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5.2 Angemessener Wohnvorteil In der Zeit bis zur endgültigen Vermögensauseinandersetzung oder bis zum endgültigen Scheitern der Ehe (Zustellung des Scheidungsantrags) ist i.d.R. die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessene, ersparte Miete anzusetzen. |
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5.3 Objektiver Wohnvorteil Nach der endgültigen Vermögensauseinandersetzung oder dem endgültigen Scheitern der Ehe ist auf den aus Vermietung bzw. bei Anlage des Reinerlöses erzielbaren Nettoertrag abzustellen, mindestens jedoch auf den nach Nr. 5.2 anzusetzenden Betrag, sofern nicht ausnahmsweise eine anderweitige Nutzung der Wohnung unzumutbar ist. |
6. Haushaltsführung
Für Haushaltsführungsleistungen in einer nichtehelichen Partnerschaft ist ein wirtschaftlicher Vorteil anzusetzen, sofern nicht die Leistungsunfähigkeit des Partners feststeht. Dieser Vorteil ist im Regelfall mit 500 € zu bewerten.
7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
Aus unzumutbarer Tätigkeit erzieltes Einkommen kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
8. Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, mietfreies Wohnen) sind i.d.R. nur dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.
9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
9.1 Erwerbsobliegenheit Eine Erwerbsobliegenheit besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Auszugehen ist von der Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltsverpflichteten, die gegenüber minderjährigen und diesen gleichgestellten Kindern nach Maßgabe des § 1603 BGB gesteigert ist. Im Einzelfall kann diese auch die Aufnahme einer Nebentätigkeit umfassen. |
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9.2 Fiktives Einkommen Bei unzureichenden Bemühungen um einen Arbeitsplatz können fiktive Einkünfte nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Beruf, Alter und des zuletzt erzielten Verdienstes zugrunde gelegt werden. |
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9.3 Geringfügige Beschäftigung Neben dem Bezug von Leistungen der Agentur für Arbeit kann die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (§ 155 SGB III) in Betracht kommen. |
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9.4 Erwerbspflicht bei Wiederheirat Dem wiederverheirateten Elternteil obliegt es ungeachtet seiner Pflichten aus der neuen Ehe, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zum Unterhalt der Kinder aus einer früheren Ehe beizutragen, ggf. durch Aufnahme einer Teilzeitarbeit. |
10. Bereinigung des Einkommens
10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen Von den Einnahmen sind die tatsächlich gezahlten Steuern abzuziehen. Es besteht grundsätzlich die Obliegenheit, mögliche Steuervorteile – insbesondere als außergewöhnliche Belastung (§ 33a Abs. 1 EStG) bzw. aus dem begrenzten Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) – durch Eintragung eines Freibetrags in Höhe des unstreitig geschuldeten Unterhaltsbetrags in Anspruch zu nehmen. Solche Vorteile und mit einem bevorstehenden Wechsel der Steuerklasse verbundene Veränderungen können aufgrund einer Schätzung berücksichtigt werden. Bei abhängig Beschäftigten sind zur Alters- und Krankenvorsorge die gesetzlichen Abgaben zur Sozialversicherung sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge zu berücksichtigen. Tatsächlich entrichtete Beiträge zur Alters- und Krankenvorsorge sind regelmäßig in einem im Verhältnis zu den Einnahmen angemessenen Umfang abzuziehen, bei zusätzlichen Beiträgen zur privaten Altersvorsorge i.d.R. mit 4 %, beim Elternunterhalt mit 5 % des Bruttoeinkommens. Bei gesteigerter Unterhaltspflicht sind jedoch allenfalls nach § 82 EStG geförderte Vorsorgebeiträge bis zur Höhe des Mindesteigenbeitrags nach § 86 EStG (z.B. Riester-Rente) abzugsfähig. |
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10.2 Berufsbedingte Aufwendungen Berufsbedingte Aufwendungen sind von den Einnahmen vorweg abzuziehen. |
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10.3 Kinderbetreuung Als weitere berufsbedingte Aufwendungen gelten Kinderbetreuungskosten, soweit infolge der Berufstätigkeit eine Betreuung durch Dritte erforderlich ist. Eine nach §§ 22 ff. SGB VIII mögliche Unterstützung sowie Steuerermäßigungen sind in Anspruch zu nehmen. Nr. 12.4 ist zu beachten. |
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10.4 Schulden Schulden (Zins und Tilgung) sind bei tatsächlicher Zahlung im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans mit angemessenen Raten zu berücksichtigen.
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10.5 Nicht belegt |
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10.6 Nicht belegt |
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10.7 Umgangskosten Notwendige Aufwendungen zur Ausübung des Umgangsrechts können einkommensmindernd berücksichtigt werden. Diese sind zu berücksichtigen, wenn ansonsten der notwendige Selbstbehalt unterschritten würde. |
Kindesunterhalt
11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
Der Unterhaltsbedarf minderjähriger und volljähriger Kinder bemisst sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle.
12. Minderjährige Kinder
12.1 Betreuungs-/Barunterhalt Die Höhe des Barbedarfs bemisst sich im Regelfall allein nach dem – um die für nachrangig Berechtigte gewährten Vorteile verminderten – Einkommen des das Kind nicht betreuenden Elternteils. |
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12.2 Einkommen des Kindes Eigenes Einkommen des Kindes ist auf den Barbedarf zur Hälfte anzurechnen. |
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12.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil Der das Kind betreuende Elternteil ist nur dann barunterhaltspflichtig, wenn sein Einkommen das Einkommen des anderen Elternteils erheblich übersteigt. Ferner kann er in angemessenem Umfang barunterhaltspflichtig sein, wenn der angemessene Bedarf des anderen Elternteils bei Leistung des Unterhalts gefährdet wäre (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB). Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, haben sie den um das volle Kindergeld verminderten Gesamtbedarf anteilig nach dem Verhältnis ihrer den angemessenen Selbstbehalt übersteigenden Einkommen zu tragen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Das den notwendigen Selbstbehalt übersteigende Einkommen ist maßgebend, wenn der Bedarf des Kindes andernfalls nicht gedeckt werden kann. |
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12.4 Zusatzbedarf Die Tabellensätze berücksichtigen keinen vom Normalfall abweichenden erhöhten Bedarf und Sonderbedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Hierzu gehören die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für den Besuch von Kindergärten und vergleichbare Betreuungsformen. Soweit die Aufwendungen das hälftige Kindergeld (siehe Nr. 14) übersteigen, sind sie entsprechend Nr. 12.3 Abs. 2 von beiden Eltern zu tragen. |
13. Volljährige Kinder
13.1 Bedarf Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zwischen Kindern mit eigenem Haushalt und im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebenden Kindern zu unterscheiden. |
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13.2 Einkommen des Kindes Auf den Bedarf sind Kindergeld und eigenes Einkommen des Kindes wie folgt anzurechnen:
|
|||||||||
13.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil Ab Volljährigkeit besteht – auch für minderjährigen Kindern gleichgestellte volljährige Kinder – grundsätzlich eine Barunterhaltspflicht beider Elternteile. Beide Eltern schulden Unterhalt nach dem Verhältnis ihres jeweiligen den angemessenen Selbstbehalt von 1.400 € bzw. bei minderjährigen Kindern gleichgestellten volljährigen Kindern ggf. den notwendigen Selbstbehalt übersteigenden Einkommens. Nr. 10.5 und Nr. 12.3 Abs. 2 sind zu beachten. Kein Elternteil hat einen höheren Unterhaltsbetrag zu zahlen, als sich allein nach seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergäbe. |
Ehegattenunterhalt
15. Unterhaltsbedarf
16. Bedürftigkeit
Auf einen konkret festgestellten Bedarf – bei guten Einkommensverhältnissen sowie einer eheunabhängigen Lebensstellung – ist eigenes Einkommen ohne Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus bedarfsmindernd anzurechnen.
17. Erwerbsobliegenheit
Bei nachehelichem Unterhalt besteht nur dann keine Verpflichtung zu einer eigenen Erwerbstätigkeit, wenn und soweit der geschiedene Ehegatte wegen Kindesbetreuung, Krankheit oder Alter an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.
Weitere Unterhaltsansprüche
18. Ansprüche aus § 1615l BGB
Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils.
19. Elternunterhalt
Der Bedarf ist konkret darzulegen. Leistungen nach §§ 41 ff. SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) sind zu berücksichtigen. Die sich aus dem Angehörigenentlastungsgesetz möglicherweise ergebenden Besonderheiten sind nicht berücksichtigt.
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21. Selbstbehalt
21.1 Grundsatz Die Selbstbehalte bezeichnen den Teil des Einkommens, der dem Unterhaltsschuldner für seine eigene Lebensführung zu verbleiben hat. Als Mindestbetrag umfassen sie jeweils den laufenden Lebensbedarf i.S.d. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II, übliche Versicherungen, angemessene Wohnkosten (einschließlich Nebenkosten und Heizung entsprechend den in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Beträgen) sowie für Erwerbstätige einen weiteren Betrag als Erwerbsanreiz. Nicht im Selbstbehalt enthalten sind Mehrbedarfe i.S.v. § 21 SGB II, § 30 SGB XII. |
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21.2 Notwendiger Selbstbehalt Gegenüber minderjährigen und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern ist der angemessene Selbstbehalt (Nr. 21.3) zu wahren. Im Mangelfall (Nr. 24.1) ist als unterste Grenze der Inanspruchnahme der notwendige Selbstbehalt maßgeblich. Dieser beträgt
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21.3 Angemessener Selbstbehalt Der angemessene Selbstbehalt beträgt zumindest |
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21.4 Eheangemessener Selbstbehalt Gegenüber Ehegatten ist der eheangemessene Selbstbehalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu wahren. Dem Schuldner sind wenigstens 1.280 € zu belassen. |
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21.5 Anpassung des Selbstbehalts Der Selbstbehalt ist regelmäßig auf seine Angemessenheit zu überprüfen und ist bei unvermeidbar hohen unterhaltsrechtlich erheblichen Aufwendungen angemessen zu erhöhen. Beim Zusammenleben mit einem Partner, der über ein für den eigenen Lebensbedarf ausreichendes Einkommen verfügt, kommt eine Herabsetzung um bis zu 10 % in Betracht. |
22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
22.1 minderjährige und privilegierte volljährige Kinder Für den in Haushaltsgemeinschaft mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden und nicht erwerbstätigen Ehegatten werden zumindest 960 € angesetzt. |
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22.2 volljährige Kinder, Enkel, Ansprüche aus § 1615 l BGB Bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder werden für den in Haushaltsgemeinschaft mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten zumindest 1.120 € angesetzt. |
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22.3 Elternunterhalt Bei Unterhaltsansprüchen von Eltern und Enkeln wird für die in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten ein Familienbedarf von mindestens 3.600 € (2.000 € + 1.600 €) angesetzt. |
24. Mangelfall
Sonstiges
26. Beweislast
26.1 Bedarf Der Unterhaltsberechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Bedarfsberechnung. Dazu gehören insbesondere:
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|||||||||||
26.2 Leistungsfähigkeit Steht der Unterhaltsbedarf der Höhe nach fest, so trägt der Pflichtige die Beweislast dafür, dass er nicht über ausreichende Einkünfte verfügt, um diesen Bedarf zu decken. |
Anhang
Düsseldorfer Tabelle 2020
Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen |
Prozentsatz |
Bedarfskontrollbetrag |
|||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
0–5 |
6–11 |
12–17 |
ab 18 |
||||||
Alle Beträge in Euro |
|||||||||
1. |
|
bis |
1.900 |
369 |
424 |
497 |
530 |
100 |
960/1.160 |
2. |
1.901 |
– |
2.300 |
388 |
446 |
522 |
557 |
105 |
1.400 |
3. |
2.301 |
– |
2.700 |
406 |
467 |
547 |
583 |
110 |
1.500 |
4. |
2.701 |
– |
3.100 |
425 |
488 |
572 |
610 |
115 |
1.600 |
5. |
3.101 |
– |
3.500 |
443 |
509 |
597 |
636 |
120 |
1.700 |
6. |
3.501 |
– |
3.900 |
473 |
543 |
637 |
679 |
128 |
1.800 |
7. |
3.901 |
– |
4.300 |
502 |
577 |
676 |
721 |
136 |
1.900 |
8. |
4.301 |
– |
4.700 |
532 |
611 |
716 |
764 |
144 |
2.000 |
9. |
4.701 |
– |
5.100 |
561 |
645 |
756 |
806 |
152 |
2.100 |
10. |
5.101 |
– |
5.500 |
591 |
679 |
796 |
848 |
160 |
2.200 |
|
|
ab |
5.501 |
nach den Umständen des Falls |
Zahlbeträge
Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Seit dem 1. Juli 2019 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 204 €, für das dritte Kind 210 € und ab dem vierten Kind 235 €.
1. und 2. Kind |
0–5 |
6–11 |
12–17 |
ab 18 |
% |
|
1. |
bis 1.900 |
267 |
322 |
395 |
326 |
100 |
2. |
1.901 – 2.300 |
286 |
344 |
420 |
353 |
105 |
3. |
2.301 – 2.700 |
304 |
365 |
445 |
379 |
110 |
4. |
2.701 – 3.100 |
323 |
386 |
470 |
406 |
115 |
5. |
3.101 – 3.500 |
341 |
407 |
495 |
432 |
120 |
6. |
3.501 – 3.900 |
371 |
441 |
535 |
475 |
128 |
7. |
3.901 – 4.300 |
400 |
475 |
574 |
517 |
136 |
8. |
4.301 – 4.700 |
430 |
509 |
614 |
560 |
144 |
9. |
4.701 – 5.100 |
459 |
543 |
654 |
602 |
152 |
10. |
5.101 – 5.500 |
489 |
577 |
694 |
644 |
160 |
3. Kind |
0–5 |
6–11 |
12–17 |
ab 18 |
% |
|
1. |
bis 1.900 |
264 |
319 |
392 |
320 |
100 |
2. |
1.901 – 2.300 |
283 |
341 |
417 |
347 |
105 |
3. |
2.301 – 2.700 |
301 |
362 |
442 |
373 |
110 |
4. |
2.701 – 3.100 |
320 |
383 |
467 |
400 |
115 |
5. |
3.101 – 3.500 |
338 |
404 |
492 |
426 |
120 |
6. |
3.501 – 3.900 |
368 |
438 |
532 |
469 |
128 |
7. |
3.901 – 4.300 |
397 |
472 |
571 |
511 |
136 |
8. |
4.301 – 4.700 |
427 |
506 |
611 |
554 |
144 |
9. |
4.701 – 5.100 |
456 |
540 |
651 |
596 |
152 |
10. |
5.101 – 5.500 |
486 |
574 |
691 |
638 |
160 |
Ab 4. Kind |
0–5 |
6–11 |
12–17 |
ab 18 |
% |
|
1. |
bis 1.900 |
251,50 |
306,50 |
379,50 |
295 |
100 |
2. |
1.901 – 2.300 |
270,50 |
328,50 |
404,50 |
322 |
105 |
3. |
2.301 – 2.700 |
288,50 |
349,50 |
429,50 |
348 |
110 |
4. |
2.701 –3.100 |
307,50 |
370,50 |
454,50 |
375 |
115 |
5. |
3.101 – 3.500 |
325,50 |
391,50 |
479,50 |
401 |
120 |
6. |
3.501 – 3.900 |
355,50 |
425,50 |
519,50 |
444 |
128 |
7. |
3.901 – 4.300 |
384,50 |
459,50 |
558,50 |
486 |
136 |
8. |
4.301 – 4.700 |
414,50 |
493,50 |
598,50 |
529 |
144 |
9. |
4.701 – 5.100 |
443,50 |
527,50 |
638,50 |
571 |
152 |
10. |
5.101 – 5.500 |
473,50 |
561,50 |
678,50 |
613 |
160 |
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