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Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle mit Anmerkungen (Stand: 01.01.2008)1)


1)

Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.

A. Kindesunterhalt

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4)

Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 1 BGB)

Prozentsatz

Bedarfskontrollbetrag (Anm. 6)

0–5

6–11

12–17

ab 18

Alle Beträge in Euro

1.

 

bis

1.500

279

322

365

408

100

770/900

2.

1.501

1.900

293

339

384

429

105

1.000

3.

1.901

2.300

307

355

402

449

110

1.100

4.

2.301

2.700

321

371

420

470

115

1.200

5.

2.701

3.100

335

387

438

490

120

1.300

6.

3.101

3.500

358

413

468

523

128

1.400

7.

3.501

3.900

380

438

497

555

136

1.500

8.

3.901

4.300

402

464

526

588

144

1.600

9.

4.301

4.700

425

490

555

621

152

1.700

10.

4.701

5.100

447

516

584

653

160

1.800

 

 

ab

5.101

nach den Umständen des Falles

Anmerkungen:

1.

Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf drei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsbrechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2.

Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Mindestbedarf in Euro gemäß § 1612a BGB i.V.m. § 36 Nr. 4 EGZPO. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des nicht gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB aufgerundet.

3.

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 €, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 € monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

4.

Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.

5.

Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt)

-

gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,

-

gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 €, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900 €. Hierin sind bis 360 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel monatlich 1.100 €. Darin ist eine Warmmiete bis 450 € enthalten.

6.

Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

7.

Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 640 €. Hierin sind bis 270 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

8.

Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 € zu kürzen.

9.

In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.

10.

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt anzurechnen.

B. Ehegattenunterhalt

i)

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):

1.

gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:

 

 

a)

wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:

3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;

 

b)

wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:

3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;

 

c)

wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:

gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;

2.

gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):

wie zu 1a, b oder c, jedoch 50 %.

ii)

Fortgeltung früheren Rechts:

1.

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder:

 

a)

§§ 58, 59 EheG:

in der Regel wie I,

 

b)

§ 60 EheG:

in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,

 

c)

§ 61 EheG:

nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.

2.

Bei Ehegatten, die vor dem 03.10.1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

iii)

Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch Unterhaltspflichten gegenüber Kindern geprägt werden:

Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird grundsätzlich der Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. Anm. C und Anhang) vorab vom Nettoeinkommen abgezogen.2)

iv)

Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:

unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig

1.000 €

v)

Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

1. falls erwerbstätig:

900 €

2. falls nicht erwerbstätig:

770 €

vi)

Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern oder nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten:

unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig::

800 €

Anmerkung zu I–III:

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A. 3 und 4 – auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten – entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.


2)

Der 7. Senat für Familiensachen des OLG Düsseldorf zieht zur Berechnung des Ehegattenunterhalts die Tabellenbeträge ab.

C. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.

Beispiel:

Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (M): 1.300 €. Unterhalt für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 7 Jahren (K1), 5 Jahren (K2) und 18 Jahren (K3), Schüler, die bei der nicht unterhaltsberechtigten, den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Ehefrau und Mutter (F) leben. F bezieht das Kindergeld.

Notwendiger Eigenbedarf des M:

900 €

Verteilungsmasse: 1.300 € – 900 € =

400 €

Summe der Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:

245 € (322–77) (K 1) + 202 € (279–77) (K 2) + 254 € (408–154) (K3) =

701 €

Unterhalt:

K 1:

245 x 400 : 701 = 139,80 €

K 2:

202 x 400 : 701 = 115,26 €

K 3:

254 x 400 : 701= 144,94 €

D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615l BGB

1.

Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.400 € (einschließlich 450 € Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.050 € (einschließlich 350 € Warmmiete).

2.

Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes1615l BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, in der Regel mindestens 770 €.

Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615l, 1603 Abs. 1 BGB): unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig in der Regel: 1.000 €.

E. Übergangsregelung

Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrags zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt. Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGPZO). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.

Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:

1.

Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (für das 1. bis 3. Kind 77 €, ab dem 4. Kind 89,50 €) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3a EGZPO).

(Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100

= Prozentsatz neu

Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

Beispiel für 1. Altersstufe

(196 € + 77 €) x 100

= 97,8 %

279 € x 97,8 % = 272,86 €, aufgerundet 273 €

279 €

Zahlbetrag: 273 € – 77 € = 196 €

2.

Der Titel sieht die Hinzuziehung des hälftigen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3b EGZPO).

(Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100

= Prozentsatz neu

Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

Beispiel für 1. Altersstufe

(273 € – 77 €) x 100

= 70,2 %

279 € x 70,2 % = 195,85 €, aufgerundet 196 €

279 €

Zahlbetrag: 196 € + 77 € = 273 €

3.

Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3c EGZPO).

(Bisheriger Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld) x 100

= Prozentsatz neu

Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

Beispiel für 2. Altersstufe

(177 € + 154 €) x 100

=102,7 %

322 € x 102,7 % = 330,69 €, aufgerundet 331€

322 €

Zahlbetrag: 331 € – 154 € = 177 €

4.

Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3d EGZPO).

(Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100

= Prozentsatz neu

Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe

Beispiel für 3. Altersstufe

(329 € + 77 €) x 100

= 111,2 %

365 € x 111,2 % = 405,88 €, aufgerundet 406 €

365 €

Zahlbetrag: 406 € – 77 € = 329 €

Anhang: Tabelle Zahlbeträge

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Für das 1. bis 3. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 154 €, ab dem 4. Kind 179 €.

1. bis 3. Kind

0–5

6–11

12–17

ab 18

%

1.

bis 1.500

202

245

288

254

100

2.

1.501 – 1.900

216

262

304

275

105

3.

1.901 – 2.300

230

278

325

295

110

4.

2.301 – 2.700

244

294

343

316

115

5.

2.701 – 3.100

258

310

361

336

120

6.

3.101 – 3.500

281

336

391

369

128

7.

3.501 – 3.900

303

361

420

401

136

8.

3.901 – 4.300

325

387

449

434

144

9.

4.301 – 4.700

348

413

478

467

152

10.

4.701 – 5.100

370

439

507

499

160

Ab 4. Kind

0–5

6–11

12–17

ab 18

%

1.

bis 1.500

189,50

232,50

275,50

229

100

2.

1.501 – 1.900

203,50

249,50

294,50

250

105

3.

1.901 – 2.300

217,50

265,50

312,50

270

110

4.

2.301 – 2.700

231,50

281,50

330,50

291

115

5.

2.701 – 3.100

245,50

297,50

348,50

311

120

6.

3.101 – 3.500

268,50

323,50

378,50

344

128

7.

3.501 – 3.900

290,50

348,50

407,50

376

136

8.

3.901 – 4.300

312,50

374,50

436,50

409

144

9.

4.301 – 4.700

335,50

400,50

465,50

442

152

10.

4.701 – 5.100

357,50

426,50

494,50

474

160