Unterhaltsleitlinien der Familiensenate des OLG Köln (Stand: 01.01.2023)
Inhalt
Vorbemerkung
Unterhaltsrechtliches Einkommen
1 Geldeinnahmen
1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und Pensionen
1.2 Unregelmäßiges Einkommen
1.3 Überstunden
1.4 Spesen und Auslösungen
1.5 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen
1.7 Steuererstattungen
1.8 Sonstige Einnahmen
2 Sozialleistungen
2.1 Arbeitslosengeld (§§ 136 ff. SGB III), Insolvenzgeld (§§ 165 ff. SGBIII), Krankengeld und Übergangsgeld
2.2 Leistungen nach dem SGB II
2.3 Wohngeld
2.4 BAföG
2.5 Erziehungs- und Elterngeld
2.6 Unfall- und Versorgungsrenten
2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung u.Ä.
2.8 Pflegegeld
2.9 Grundsicherung beim Verwandtenunterhalt
2.10 Sozialhilfe
2.11 Unterhaltsvorschuss
3 Kindergeld
4 Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers
5 Wohnwert
6 Haushaltsführung
7 Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit
8 Freiwillige Zuwendungen Dritter
9 Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion
10 Bereinigung des Einkommens
10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen
10.1.1 Steuern/Splittingvorteil
10.1.2 Vorsorgeaufwendungen
10.2 Berufungsbedingte Aufwendungen
10.2.1 Konkrete Aufwendungen
10.2.2 Fahrtkosten
10.2.3 Ausbildungsaufwand
10.3 Kinderbetreuung
10.4 Schulden
10.5 Unterhaltsleistungen
10.6 Vermögensbildung
10.7 Umgangskosten
Kindesunterhalt
11 Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)
11.1 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Studiengebühren
11.2 Eingruppierung
12 Minderjährige Kinder
12.1 Betreuungs-/Barunterhalt
12.2 Einkommen des Kindes
12.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
12.4 Zusatzbedarf
13 Volljährige Kinder
13.1 Bedarf
13.2 Einkommen des Kindes
13.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht
14 Verrechnung des Kindergeldes
Ehegattenunterhalt
15 Unterhaltsbedarf
15.1 Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen
15.2 Halbteilung und Erwerbstätigenbonus
15.3 Konkrete Bedarfsbemessung
15.4 Vorsorgebedarf/Zusatz- und Sonderbedarf 14
15.5 Bedarf bei Zusammentreffen von Unterhaltsansprüchen mehrerer Ehegatten und/oder Berechtigter nach § 1615l BGB
15.6 Trennungsbedingter Mehrbedarf
16 Bedürftigkeit
17 Erwerbsobliegenheit
17.1 bei Kindesbetreuung
17.2 bei Trennungsunterhalt
Weitere Unterhaltsansprüche
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21 Selbstbehalt
21.1 Grundsatz
21.2 Notwendiger Selbstbehalt
21.3 Angemessener Selbstbehalt
21.3.1 gegenüber nicht privilegiertem volljährigen Kind und im Fall des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB
21.3.2 gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615l BGB
21.3.3 beim Elternunterhalt
21.3.4 von Großeltern gegenüber Enkeln
21.4 Mindestselbstbehalt gegenüber Ehegatten
21.5 Anpassung des Selbstbehalts
22 Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
22.1 Bedarf bei Ansprüchen des nachrangigen geschiedenen Ehegatten
22.2 Mindestbedarf bei Ansprüchen volljähriger Kinder
22.3 Mindestbedarf bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln des anderen Ehegatten und von gemeinsamen Enkeln
23 Bedarf des vom Pflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten
23.1 Bedarf bei Ansprüchen des nachrangigen, geschiedenen Ehegatten
23.2 Bedarf bei Ansprüchen volljähriger Kinder
23.3 Bedarf bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln des anderen Ehegatten und von gemeinsamen Enkeln
24 Mangelfall
24.1 Grundsatz
24.2 Einsatzbeträge
24.3 Berechnung
24.4 Angemessenheitskontrolle
25 Rundung
I. Anhang: Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2023)
II. Anhänge: Tabelle Zahlbeträge
III. Anhang: Umrechnung nach § 36 Nr. 3 EGZPO für bis zum 31.12.2007 erstellte dynamische Unterhaltstitel über Kindesunterhalt
Unterhaltsleitlinien der Familiensenate des OLG Köln
Vorbemerkung
Die Familiensenate des OLG Köln verwenden diese Leitlinien für den Regelfall, um eine in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen möglichst einheitliche Rechtsprechung zu erreichen. Die Leitlinien können die Richter nicht binden. Sie sollen die angemessene Lösung des Einzelfalls – das gilt auch für die „Tabellen-Unterhaltssätze“ – nicht antasten.
Die Leitlinien folgen der Düsseldorfer Tabelle und den Süddeutschen Leitlinien, weichen jedoch in Einzelfragen davon ab.
Die Leitlinien gelten ab 01.01.2023. Gegenüber den ab dem 01.01.2022 geltenden Leitlinien ergeben sich – neben redaktionellen Anpassungen – Änderungen in den Ziffern 12.1, 13.1, 13.3, 15.7, 18, 21.2, 21.3.1 bis 21.3.4, 21.4, 21,5,22.1, 22.3, 23.1, 23.2 und 23.3 sowie den Anhängen I. und II.
Unterhaltsrechtliches Einkommen
Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht.
Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen.
1 Geldeinnahmen
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2 Sozialleistungen
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3 Kindergeld Kindergeld wird nicht zum Einkommen der Eltern gerechnet. |
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4 Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen. Die hierfür steuerlich in Ansatz gebrachten Beträge bieten einen Anhaltspunkt für die Bewertung des geldwerten Vorteils (für Firmenwagen: 1 % des Bruttolistenpreises zzgl. 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte). |
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5 Wohnwert Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen. Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten sowie nicht umlagefähige Kosten i.S.v. § 556 Abs. 1 BGB, §§ 1, 2 BetrKV übersteigt (zur Berücksichtigung von Tilgungsleistungen vgl. BGH, Beschl. v. 18.01.2017, FamRZ 2017, 519). Auszugehen ist vom vollen Mietwert (objektiver Wohnwert). Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver Wohnwert). Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Zustellung des Scheidungsantrags in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt (BGH, Urt. v. 05.03.2008 – XII ZR 22/06, FamRZ 2008, 963, 965; Urt. v. 31.10.2012 – XII ZR 30/10). |
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6 Haushaltsführung Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen. Bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen können i.d.R. 200–550 € angesetzt werden. |
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7 Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. |
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8 Freiwillige Zuwendungen Dritter Freiwillige Zuwendungen Dritter (z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind nur als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht. |
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9 Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion Einkommen können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte, ggf. unter Berücksichtigung pauschaler berufsbedingter Kosten (BGH, Urt. v. 03.12.2008 – XII ZR 182/06, FamRZ 2009, 314, 317), sein. Erzielbare Einkünfte sind im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und der persönlichen Eigenschaften des Erwerbspflichtigen, namentlich Alter, Ausbildung, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Geschlecht, zu ermitteln und setzen auch bei Inanspruchnahme auf den Mindestunterhalt durch ein minderjähriges Kind eine objektiv feststellbare reale Beschäftigungschance voraus (BVerfG, 1. Senat 2. Kammer, Beschl. v. 11.03.2010 – 1 BvR 3031/08, FamRZ 2010, 793). |
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10 Bereinigung des Einkommens Das nach Nr. 1–9 ermittelte Einkommen ist wie folgt zu bereinigen:
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Kindesunterhalt
11 Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anhang I). Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe der ersten drei Alters-stufen entsprechen dem Mindestbedarf gemäß § 1612a Abs. 1 BGB (vgl. BGBl. I 2015, 2188) in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung v. 30.11.2021 (BGBl. I 5066). Die Bedarfssätze der vierten Altersstufe – ab 18 Jahren – errechnen sich auf der Grundlage von 125 % des Mindestbedarfs. Bei minderjährigen Kindern kann der Barunterhalt als Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden.
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12 Minderjährige Kinder
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13 Volljährige Kinder
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14 Verrechnung des Kindergeldes Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt anzurechnen, vgl. Anhang Tabelle Zahlbeträge. |
Ehegattenunterhalt
15 Unterhaltsbedarf
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16 Bedürftigkeit Eigene Einkünfte, die der Berechtigte erzielt oder pflichtwidrig zu erzielen unterlässt, sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus (1/10) zu vermindern ist. |
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17 Erwerbsobliegenheit
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Weitere Unterhaltsansprüche
Der Bedarf des nach § 1615l Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB unterhaltsberechtigten Elternteils bemisst sich danach, welche Einkünfte er ohne die Geburt und die Betreuung des gemeinsamen Kindes erreicht hätte (BGH, Beschl. v. 10.06.2015 – XII ZB 251/14, BGHZ 205, 342, FamRZ 2015, 1369). Der Bedarf kann nicht von dem ggf. höheren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitet werden, auch dann nicht, wenn die Kindeseltern längere Zeit zusammengelebt haben (BGH, Urt. v. 16.07.2008 – XII ZR 109/05, FamRZ 2008, 1739). Dem Berechtigten ist jedoch jedenfalls ein Bedarf zuzubilligen, der nicht unter dem Existenzminimum liegt und mit dem notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen von gegenwärtig 1.120 € angesetzt werden kann (BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08, FamRZ 2010, 357). Hinsichtlich der Erwerbsobliegenheit gelten die Grundsätze unter Nr. 17.1 entsprechend. |
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19 Elternunterhalt Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen zur Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9.). |
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20 Lebenspartnerschaft Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 5, 12, 16 LPartG. |
Leistungsfähigkeit und Mangelfall
21 Selbstbehalt Dem Unterhaltspflichtigen muss nach Abzug der Unterhaltsansprüche der Selbstbehalt (Eigenbedarf) verbleiben.
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22 Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten
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23 Bedarf des vom Pflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten |
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24 Mangelfall
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25 Rundung Der Unterhaltsbetrag ist auf volle Euro aufzurunden. |
Anhang
I. Düsseldorfer Tabelle
II. Tabelle Zahlbeträge
III. Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt in Mindestunterhalt gem. § 36 Abs. 3 EGZPO
Anhang
I. Düsseldorfer Tabelle (Stand: 01.01.2023)
II. Tabellen Zahlbeträge
Die folgende Tabelle enthält die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge.
Im Jahr 2023 beträgt das Kindergeld einheitlich für jedes Kind jeweils 250 €.
III. Umrechnung nach § 36 Nr. 3 EGZPO für bis zum 31.12.2007 erstellte dynamische Unterhaltstitel über Kindesunterhalt
Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrags zu leisten, bleibt der vor dem 31.12.2007 errichtete Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt. Dieser ist für die jeweils maßgebliche Altersstufe gesondert zu bestimmen und auf eine Stelle nach dem Komma zu begrenzen (§ 36 Nr. 3 EGZPO).
Der neue Prozentsatz ist auf der Basis des Mindestunterhalts der Altersstufe zu ermitteln, der das Kind am 31.12.2007 angehörte. Für die nachfolgenden Jahre ist der so ermittelte Prozentsatz weiterhin maßgeblich (BGH, Urt. v. 18.04.2012 – XII ZR 66/10, FamRZ 2012, 1048). Der Bedarf ergibt sich aus der Multiplikation des neuen Prozentsatzes mit dem jeweils im entsprechenden Unterhaltszeitraum gültigen Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe und ist auf volle Euro aufzurunden (§ 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem um das jeweils anteilige Kindergeld verminderten bzw. erhöhten Bedarf.
Es sind vier Fallgestaltungen zu unterscheiden:
1. Der Titel sieht die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes (für das erste bis dritte Kind 77 €, ab dem vierten Kind 89,50 €) oder eine teilweise Anrechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3a EGZPO).
(Bisheriger Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100 |
= Prozentsatz neu |
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe |
Beispiel für 1. Altersstufe |
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(196 € + 77 €) x 100 |
= 97,8 % |
279 € x 97,8 % = 272,86 €, aufgerundet 273 € |
279 € |
Zahlbetrag: 273 € – 77 € = 196 €
2. Der Titel sieht die Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3b EGZPO).
(Bisheriger Zahlbetrag – 1/2 Kindergeld) x 100 |
= Prozentsatz neu |
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe |
Beispiel für 1. Altersstufe |
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(273 € – 77 €) x 100 |
= 70,2 % |
279 € x 70,2 % = 195,85 €, aufgerundet 196 € |
279 € |
Zahlbetrag: 196 € + 77 € = 273 €
3. Der Titel sieht die Anrechnung des vollen Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3c EGZPO).
(Zahlbetrag + 1/1 Kindergeld) x 100 |
= Prozentsatz neu |
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe |
Beispiel für 2. Altersstufe |
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(177 € + 154 €) x 100 |
= 102,7 % |
322 € x 102,7 % = 330,69 €, aufgerundet 331 € |
322 € |
Zahlbetrag: 331 € – 154 € = 177 €
4. Der Titel sieht weder eine Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kindergeldes vor (§ 36 Nr. 3d EGZPO).
(Zahlbetrag + 1/2 Kindergeld) x 100 |
= Prozentsatz neu |
Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe |
Beispiel für 3. Altersstufe |
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(329 € + 77 €) x 100 |
= 111,2 % |
365 € x 111,2 % = 405,88 €, aufgerundet 406 € |
365 € |
Zahlbetrag: 406 € – 77 € = 329 €
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