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1) |
Neuberechnet wegen Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung zum 01.07.2023 um 0,35 Prozentpunkte auf 3,40 % unter Berücksichtigung von Beitragssätzen von 18,6 % für die Rentenversicherung und 2,6 % für die Arbeitslosenversicherung und Lohnsteuer der Klasse 1 nach dem amtlichen Programmablaufplan 2023 ohne Kinderfreibeträge und ohne Vorsorgepauschale für den Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung und mit Solidaritätszuschlag, soweit er nach Art. 4 des 2. FamEntlastG v. 01.12.2020 (BGBl I, 2616) von Bedeutung ist; zur Anwendung vgl. BGH, FamRZ 1981, 442, 444, 445 = NJW 1981, 1556, 1558, 1559; BGH, FamRZ 1983, 888, 889, 890 = NJW 1983, 2937, 2938, 2939; siehe auch BGH FamRZ 1985, 471, 472, 473 = NJW 85/1347 [LS]. |
(Beitragssatz 18,6 %)
Fortgeführt von Richter am OLG a.D. Werner Gutdeutsch
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2) |
In den neuen Bundesländern wird bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 7.100 € mit einer Nettobemessungsgrundlage von 4.691,91 € und einem Zuschlag von 51,32 % der höchstmögliche Einzahlungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung von 1.320 € erreicht. |
3) |
In den alten Bundesländern wird bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 7.300 € mit einer Nettobemessungsgrundlage von 4.785,38 € und einem Zuschlag von 52,55 % der höchstmögliche Einzahlungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung von 1.357 € erreicht. Nach BGH, FamRZ 2007, 117 ist aber auch ein Vorsorgeunterhalt jenseits der Beitragsbemessungsgrenze nach den Grundsätzen der Bremer Tabelle zu berechnen. |
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