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1) |
Berechnet unter Berücksichtigung von Beitragssätzen von 18,6 % für die Rentenversicherung und 2,5 % für die Arbeitslosenversicherung, und Lohnsteuer der Klasse 1 nach dem amtlichen Programmablaufplan 2020 ohne Kinderfreibeträge und ohne Vorsorgepauschale für den Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung und mit Solidaritätszuschlag; zur Anwendung vgl. BGH, FamRZ 1981, 442, 444, 445 = NJW 1981, 1556, 1558, 1559; BGH, FamRZ 1983, 888, 889, 890 = NJW 1983, 2937, 2938, 2939; s.a. BGH, FamRZ 1985, 471, 472, 473 = NJW 1985, 1347 [LS]. Redaktionelle Anmerkung: Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wurde 2020 von 2,5 auf 2,4 % gesenkt. Die Veränderung dürfte sich auf die Prozentwertbildung in der Tabelle nicht auswirken. |
(Beitragssatz 18,6 %)
Fortgeführt von Richter am OLG a.D. Werner Gutdeutsch, München
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2) |
In den neuen Bundesländern wird bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 6.450 € mit einer Nettobemessungsgrundlage von 4.139,02 € und einem Zuschlag von 55,83 % der höchstmögliche Einzahlungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung von 1.199 € erreicht. |
3) |
In den alten Bundesländern wird bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 6.900 € mit einer Nettobemessungsgrundlage von 4.357,02 € und einem Zuschlag von 58,37 % der höchstmögliche Einzahlungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung von 1.283 € erreicht. Nach BGH, FamRZ 2007, 117 ist aber auch ein Vorsorgeunterhalt jenseits der Beitragsbemessungsgrenze nach den Grundsätzen der Bremer Tabelle zu berechnen. |
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