(>Kindschaftssache? / >Verfahrensregeln / >Sachliche Zuständigkeit) (>Früher) 1. Gesetzeslage: "Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die 1. die elterliche Sorge, ... betreffen" (§ 151 FamFG). 2. Bedeutung: a. Grundsatz: Erfasst werden alle Verfahren, in denen es um die Bestimmung der Person des Sorgeinhabers sowie um dessen Rechte und Pflichten geht, ferner Gegenstände, die damit aus sachlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen in Zusammenhang stehen, BT-Drs.16/6308 S.233. Erfasst werden Personen- und Vermögenssorge einschließlich der diesbezüglichen Vertretung, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 151 FamFG R.4. b. Neuartige Sorge-Verfahren: (a) Ehemalige Kindschaftsverfahren alter Definition (dazu): Die Feststellung des (Nicht)-Bestehens der Sorge (dazu) gehört nicht mehr zu den Abstammungssachen (so aber der frühere § 640 II Nr.5 ZPO), sondern ist jetzt Kindschaftsverfahren im neuen Sinne, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 151 [...]