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(>Gefährdung des Kindeswohls, § 1666 BGB / >EASo) (>Früher) 2. Nach Abschluss des Verfahrens 1. Welche besonderen Vorschriften sind in diesem Verfahren zu beachten? a. Verfahrensvorrang: (a) Grundsatz: In (u.a.) Verfahren "wegen Gefährdung des Kindeswohls" gilt das besondere Vorrang- und Beschleunigungsgebot gemäß § 155 FamFG (dazu), insbesondere mit EA (dazu). (b) Auch pränatal? >Dazu. (c) Konkurrierende Anträge: Wenn bereits ein Sorgeverfahren nach § 1671 BGB (dazu) anhängig ist, fehlt einem separaten Antrag nach § 1666 BGB das Rechtsschutzbedürfnis, zu entscheiden ist einheitlich, OLG Hamm DRsp 2022/4172, OLG Braunschweig DRsp 2022/11035. b. Keine Befriedungspflicht: Die besondere Verpflichtung des Gerichts, auf Einvernehmen hinzuwirken, gilt bei Gefährdung des Kindeswohls nicht (arg. § 156 FamFG >dazu). c. Sachaufklärung und Gehör: (a) Initiative: Amtsverfahren (dazu). Vielfach liegt eine Gefährdungsmitteilung des Jugendamts (dazu) nach [...]
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