(>>Grenzen der Sorge / >Intersexuelle) (Text: >§ 1631e BGB / >§ 167b FamFG) 1. Grundlagen: a. Gesetzgebung: Mit Wirkung ab dem 22.5.2021 wurde § 1631e BGB neu eingefügt. b. Gesetzestexte: Materiell: >Dazu / Verfahren: >Dazu. c. Literatur: Coester-Waltjen/ Henn FamRZ 2021,1589. 2. Bedeutung: a. Grundsätze: (a) Voraussetzungen: (aa) Kind: Das Gesetz betrifft nur Kinder, die nicht einwilligungsfähig sind. Das Kind ist erst dann einwilligungsfähig, wenn es Art, Bedeutung, Tragweite und Risiken sowie die langfristigen Folgen der Behandlung erfassen und seinen Willen hiernach ausrichten kann, BT-Drs.19/24686 S.24. Dies ist typischerweise nicht vor dem 12. Lebensjahr der Fall, BT-Drs.19/24686 S.25. Bei eindeutig vorhandener Einwilligungsfähigkeit gelten stattdessen die allgemeinen Regeln (dazu), BT-Drs.19/24686 S.25. Maßgeblich ist dann § 630d BGB (Text). (ab) Problem: Bei dem Kind muss eine "Variante der Geschlechtsentwicklung" vorliegen, dazu vgl. [...]