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(>Überprüfung nach Maßnahmen / >Abänderung generell) (>§ 166 FamFG im Kontext) (>Früher) 1. Wann gelten Sonderregeln? a. Gesetzeslage: „Sieht das Gericht von einer Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 des BGB ab, .." (§ 166 III FamFG). b. Bedeutung: (a) Nur bei Sorgeverfahren: Diese spezielle Überprüfungspflicht gilt nicht generell bei allen kindesschutzrechtlichen Maßnahmen (vgl. § 166 II FamFG >dazu), sondern nur, wenn es in einem Sorgeverfahren um Maßnahmen bei Gefährdung nach § 1666 (dazu), § 1666a (dazu) oder § 1667 (dazu) gegangen ist. (b) Nur bei Absehen: Nur wenn im Ausgangsverfahren keine Maßnahme nach diesen Vorschriften getroffen wurde (anderenfalls: >Dazu). Immer wenn das Gericht die Anordnung einer solchen Schutzmaßnahme abgelehnt hat, BT-Drs.16/6308 S.242, oder wenn das Verfahren auf andere Weise ohne Anordnung beendet wurde, BT-Drs.16/6815 S.15. Also i.d.R. dann, wenn das Gericht noch keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls [...]
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