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(>Bestandteile der Personensorge / >Grenzen / >Religion / >Taufe) (>§ 1631d-Text) 1. Grundlagen: a. Gesetzgebung: Mit Wirkung ab dem 28.12.2012 wurde § 1631d BGB neu eingefügt durch das "Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes" (BGBl.2012 I 2749). Zur Vertiefung vgl. BT-Drs 17/11430, 17/11295, 17/10331. b. Text von § 1631d: >Dazu. c. Aufsätze: Rixen NJW 2013,257, Peschel-Gutzeit NJW 2013,3617. 2. Bedeutung: a. Beschneidung: Gemeint ist (nur) die chirurgisch korrekte Entfernung der Vorhaut, Rixen NJW 2013,260. b. Erweiterung der Personensorge: § 1631d BGB fügt den Bestandteilen der tatsächlichen Personensorge (dazu) einen weiteren Aspekt hinzu. Die Bestimmung betrifft körperliche Eingriffe, die nicht medizinisch erforderlich sind und die daher nicht ohnehin von der Personensorge umfasst werden. Sobald auch eine medizinische Indikation besteht (so ggf. bei Phimose), ist § 1631d BGB nicht anwendbar; [...]
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