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(>Bei Handaktenvorlage / >Bei Akteneinsicht / >Bei Fristverlängerunganträgen) (>Allg.Kontrollpflichten) 2. Wäre eine Überprüfungspflicht sofort zu erfüllen? 1. Welche Überprüfungspflichten hat der Anwalt? a. Organisation: Wenn der Anwalt Berechnung und Notierung von Fristen einer zuverlässigen Bürokraft überlässt (dazu), hat er die eigenverantwortliche Gegenkontrolle so zu organisieren, dass es ihm anhand der Vermerke in der Handakte auch möglich ist zu überprüfen, ob die notierten Fristen richtig berechnet sind, BGH DRsp 2014/419. Daher ist bei einem WE-Antrag die Büroorganisation konkret darzulegen, BGH DRsp 2014/2536 [11 ff]. Eine stichprobenartige Gegenkontrolle genügt nicht, BGH DRsp 2014/2535 [15]. Wenn eine allgemeine Anweisung nicht dargelegt ist, muss eine Gegenkontrolle durch effektive Einzelweisung ermöglicht werden, BGH DRsp 2018/10453 = NJW 2018,2895. b. Wann entstehen Pflichten? Wenn der verantwortliche Anwalt anlässlich des bevorstehenden [...]
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