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(>Fristlöschung) 3. Richtigkeitskontrolle / 4. Bei Übermittlung durch Boten 1. Organisation der Absendung: a. Im Kanzleibetrieb: Der Anwalt hat für eine zuverlässige Ausgangskontrolle zu sorgen, muss aber i.d.R. nicht auch noch den Eingang seiner Schriftsätze bei Gericht überwachen, BGH DRsp 2013/23038 = NJW 2014,226. Der Anwalt hat durch Anweisung sicherzustellen, dass fristgebundene von anderen Sendungen getrennt werden und ohne weiteren Eingriff rechtzeitig zur Post gelangen können (wenn dem Personal dann beim Einsortieren ein Fehler unterläuft, ist Wiedereinsetzung zu gewähren), BGH DRsp 2006/19136 = FamRZ 2006,1191 /2 = NJW 2006,2638. Die Verwechslung eines aktuellen mit einem veralteten Schriftsatz ist vom Anwalt mitverschuldet, wenn er die von ihm unterschriebene, aber nicht mehr benötigte Fassung im Geschäftsgang seiner Kanzlei belässt, OVG Berlin-Brandenburg NJW 2018,416. Der Anwalt muss die Ausgangskontrolle so organisieren, dass sie einen gestuften Schutz [...]
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