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(>Ist die Person zuverlässig? / >Organisation / >Überwachung) 1. Was ist generell zu beachten? a. Wenn der Anwalt Aufgaben delegiert: (a) Zulässig? Einfachere Vorgänge dürfen vom Anwalt (zur Entlastung) auf dazu geeignetes Personal delegiert werden (s.u.), BGH DRsp 1996/19094 = NJW 1996,1349, OLG Rostock DRsp 2007/1949 = NJW 2007,91. Bei Versagen des Personals ist stets auch ein Organisationsverschulden des Anwalts zu widerlegen, OLG Naumburg DRsp 2013/25268. (b) Wenn nicht delegiert werden durfte: Dann muss der Anwalt zumindest das Arbeitsergebnis sorgfältig überprüfen, OLG Rostock DRsp 2007/1949 = NJW 2007,91. b. Wenn er Aufgaben an sich zieht: Übernimmt der Anwalt Büroarbeiten selbst, haftet er auch, BGH DRsp 2001/4809. So bei Streichung von Fristen durch den Anwalt, BGH DRsp 2013/7974. Dass der Anwalt versucht, einen Fehler des Personals zu reparieren und dies fehlschlägt, steht einer Wiedereinsetzung nicht entgegen, BVerfG DRsp 2015/18153 [15]. Wenn der [...]
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