2.c. Bei Fax 1. Wofür haftet ggf. der Anwalt selbst? a. Grundsätze: (a) Wenn er selbst tätig wird: Dann haftet er unmittelbar für eigene Fehler (dazu). Wenn der Anwalt die Löschung veranlasst, ohne die Erledigung geprüft zu haben, liegt eigenes Verschulden vor, BGH DRsp 2009/5947 = FamRZ 2009,867 /2. (b) Ansonsten: Der Anwalt haftet für die Organisation (dazu) der Fristenkontrolle, BGH DRsp 1997/4966 = FamRZ 1996,1403. Er muss Anweisungen geben, bei deren Beachtung sichergestellt wird, dass spätestens bei Büroschluss der fehlende Ausgang (dazu) bemerkt wird, BGH DRsp 1998/1836 = NJW 1998,907, LAG Hamm DRsp 2018/12768. Der Anwalt muss Vorkehrungen treffen, damit eine versehentliche Fristlöschung bemerkt wird; ein elektronischer Fristkalender (dazu) darf keine geringere Überprüfungssicherheit bieten, BGH DRsp 2000/4643 = NJW 2000,1957. Auf die Richtigkeit von Anweisungen in einem Bürobetriebssystem darf der Anwalt nicht vertrauen; für die Organisation bleibt er selbst [...]