- Allgemeine ZPO-Regeln über Rechtsbehelfe (2)
- Allgemeine ZPO-Regeln zu Rechtsmitteln (1)
- Zulässigkeit von ZPO-Rechtsmitteln
- Begründung von ZPO-Rechtsmitteln
- Berichtigung von Entscheidungen
- Rechtsmittel bei Berichtigungsentscheidungen
- Rechtsmittel gegen (Nicht-)Terminierung bzw. Untätigkeit?
- Wiedereinsetzung (WE): Verfahrensfragen
- Rechtsbehelfe gegen Rechtspflegerentscheidungen
- Rechtsbehelfe nach Prozessvergleich?
- Rechtsmittelverzicht
- Anfechtung der Rücknahme eines Rechtsmittels?
- Gegenvorstellung
- Außerordentliche Rechtsmittel?
- Wiederaufnahme des Verfahrens
- Meistbegünstigung bei Rechtsmitteln
- Rechtsmittel gegen Scheinurteile o.ä.
- Umdeutung von Rechtsmitteln
- Rechtsbehelfe bei Kosten
- Rechtsbehelfe bei Versäumnisurteilen
- Rechtsbehelfe: Zweifels-Fälle
- Zurückverweisung bei ZPO-Rechtsmitteln
- Bindung der Gerichte bei Rechtsmitteln
- Bei Unzulässigkeit eines Rechtsmittels
Nur für Fam-Altverfahren (dazu) (-->Neues Fam-Recht) (-->In FGG-Fällen) 3. Bei fehlerhafter Zurückverweisung 1. Welche Sonderregeln gelten im Scheidungsverbund? a. § 629b ZPO: (a) Worum geht es? Zurückverweisung nach abweisendem Scheidungsurteil. (b) Bedeutung: Nach einem verfrühten Antrag auf Scheidung (dazu) kommt es i.d.R. zur Zurückverweisung von Amts wegen an das Gericht der 1. Instanz, wenn dort noch eine Folgesache (dazu) (i.d.R. der Versorgungsausgleich) zur Entscheidung ansteht (§ 629b I ZPO). Wenn dagegen Revision eingelegt wird, kann auf Antrag dennoch über die Folgesachen verhandelt werden (§ 629b II ZPO). Einzelheiten: -->Dazu. b. § 629c ZPO: (a) Worum geht es? Zurückverweisung aus der Revision oder Rechtsbeschwerde. (b) Bedeutung: Bei einer teilweisen Aufhebung des Scheidungsurteils können auch weitere Gegenstände zurückverwiesen werden: -->Dazu. 2. Ansonsten: a. Unter welchen Voraussetzungen kommt eine Zurückverweisung in Betracht? (a) Muss [...]
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