- Allgemeine ZPO-Regeln über Rechtsbehelfe (2)
- Allgemeine ZPO-Regeln zu Rechtsmitteln (1)
- Zulässigkeit von ZPO-Rechtsmitteln
- Begründung von ZPO-Rechtsmitteln
- Berichtigung von Entscheidungen
- Rechtsmittel bei Berichtigungsentscheidungen
- Rechtsmittel gegen (Nicht-)Terminierung bzw. Untätigkeit?
- Wiedereinsetzung (WE): Verfahrensfragen
- Rechtsbehelfe gegen Rechtspflegerentscheidungen
- Rechtsbehelfe nach Prozessvergleich?
- Rechtsmittelverzicht
- Anfechtung der Rücknahme eines Rechtsmittels?
- Gegenvorstellung
- Außerordentliche Rechtsmittel?
- Wiederaufnahme des Verfahrens
- Meistbegünstigung bei Rechtsmitteln
- Rechtsmittel gegen Scheinurteile o.ä.
- Umdeutung von Rechtsmitteln
- Rechtsbehelfe bei Kosten
- Rechtsbehelfe bei Versäumnisurteilen
- Rechtsbehelfe: Zweifels-Fälle
- Zurückverweisung bei ZPO-Rechtsmitteln
- Bindung der Gerichte bei Rechtsmitteln
- Bei Unzulässigkeit eines Rechtsmittels
3. Bindung des Untergerichts nach Zurückverweisung 1. Ist eine Änderung durch das bisherige Gericht möglich (oder besteht Innenbindung)? a. Bei Beschwerde in Fam-Verfahren: >Dazu. b. Ansonsten: (a) Bei Urteilen: Nein wegen der Selbstbindung nach § 318 ZPO (Text). Daher ist eine Gegenvorstellung (dazu) bei Urteilen grds. unstatthaft, BVerwG NJW 1995,2053. Diese Bindung gilt bis zur Aufhebung des Urteils (>Danach?), Rahm/ Künkel VII R.130. (b) Bei Beschlüssen: (ba) Grundsätze: § 318 ZPO (Text) gilt auch für urteilsähnliche Beschlüsse, Müller NJW 2000,325. Eine Innenbindung besteht nur bei Entscheidungen, die entweder nur befristet oder gar nicht anfechtbar sind, OLG Brandenburg DRsp 2000/4063 = FamRZ 2000,1229. Innenbindung besteht, wenn keine Abhilfe möglich ist, OLG Brandenburg DRsp 2005/13401 = FamRZ 2002,964; sobald die Entscheidung aus dem inneren Geschäftsgang herausgegeben wird, BGH DRsp 2004/7145 = FamRZ 2004,1368. (bb) Bei früheren FGG-Entscheidungen: [...]
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