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(>Befangen?) (Bei überlangen Verfahren: §§ 198 ff GVG n.F.: >s.u.) 1. Gegen eine Terminierung? (Bei Vertagung: >Dazu) Sie ist grds. unanfechtbar, auch bei einer Terminierung nach § 118 I 3 ZPO (VKH >Text), OLG Zweibrücken DRsp 2003/7780 = FamRZ 2004,35. Terminsverfügungen sind nicht anfechtbar, OLG Hamm DRsp 2008/3679 = FamRZ 2007,1996. Eine Verfassungsbeschwerde setzt die Darlegung voraus, dass über die Verfassungsmäßigkeit dieser Zwischenentscheidung sofort und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt werde, BVerfG DRsp 2021/8363. 2. Gegen eine Nicht-Terminierung oder sonstige Untätigkeit? a. Bei Untätigkeit als solcher: str.: a) Grds. kein Rechtsmittel: Gegen Untätigkeit gibt es grds. keinen Rechtsbehelf, OLG Hamm DRsp 1999/1242 = FamRZ 1998,1606; nicht § 75 VwGO analog, BayObLG DRsp 1997/9370 = FamRZ 1998,438 (für FGG-Verfahren). Nur Dienstaufsichtsbeschwerde; Beschwerde allenfalls bei greifbarer Gesetzwidrigkeit (dazu), [...]
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