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3. Außerordentlich Berufung/Revision? 1. Wenn eine Beschwerde zwar statthaft, aber nicht zulässig ist: Nach Verletzung des rechtlichen Gehörs ist das Nichterreichen der Beschwerdesumme (dazu) unschädlich, OLG Koblenz DRsp 1998/16712 = FamRZ 1998,1239. 2. Sonst: Ist eine außerordentliche Beschwerde möglich? a. Grundsätze: (a) Kommt dieser Rechtsbehelf überhaupt in Betracht? (aa) Bis 31.12.2000: Die Eröffnung im Gesetz nicht vorgesehener weiterer Instanzen muss auf gerichtliche Entscheidungen beschränkt bleiben, die greifbar gesetzwidrig (dazu) in dem Sinne sind, dass sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehren und inhaltlich dem Gesetz fremd sind, OLG Köln 16 Wx 200/97, OLG Köln OLGR 1994,264, BGH NJW 2001,1285 = DRsp 2001/3946. Nur bei krassem Unrecht, OLG Bamberg FamRZ 1997,1412 = DRsp 1998/3006. Dieses Institut ist verfassungsrechtlich bedenklich, Lotz NJW 1996,2130, BVerfG DRsp 2003/8276 = NJW 2003,1924 = FamRZ 2003,995. (ab) Ab 1.1.2001: (aba) Zum BGH? Wenn eine [...]
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