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(>Buch 4 Übersicht) Hier die Neufassung von § 1773 bis § 1888, in Kraft ab 1.1.2023: (>Fassung bis 31.12.2022) Abschnitt 3 Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft Titel 1 Vormundschaft Untertitel 1 Begründung der Vormundschaft Kapitel 1 Bestellte Vormundschaft Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1773 Voraussetzungen der Vormundschaft; Bestellung des Vormunds [-->Dazu] (1) Das Familiengericht hat die Vormundschaft für einen Minderjährigen anzuordnen und ihm einen Vormund zu bestellen, wenn 1. er nicht unter elterlicher Sorge steht, 2. seine Eltern nicht berechtigt sind, ihn in den seine Person und sein Vermögen betreffenden Angelegenheiten zu vertreten, oder 3. sein Familienstand nicht zu ermitteln ist. (2) Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt einen Vormund benötigt, so kann schon vor der Geburt des Kindes eine Vormundschaft angeordnet und ein Vormund bestellt werden. 2 Die Bestellung wird mit der [...]
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