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(>Buch 4 Übersicht / >Vorige Normen) Titel 4 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen § 1616 Geburtsname bei Eltern mit Ehenamen [-->Dazu] Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. § 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge [-->Dazu] (1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. 2 Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. 3 Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder. (2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. 2 Absatz 1 gilt entsprechend. 3 Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist [...]
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