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(>Buch 4 Übersicht) Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe Titel 1 Verlöbnis [-->Dazu] § 1297 Kein Antrag auf Eingehung der Ehe [bis 25.11.2015: Unklagbarkeit], Nichtigkeit eines Strafversprechens (1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt [bis 25.11.2015: nicht auf Eingehung der Ehe geklagt] werden. (2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig. § 1298 Ersatzpflicht bei Rücktritt [-->Dazu] (1) Tritt ein Verlobter von dem Verlöbnis zurück, so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern sowie dritten Personen, welche anstelle der Eltern gehandelt haben, den Schaden zu ersetzen, der daraus entstanden ist, dass sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. 2 Dem anderen Verlobten hat er auch den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er in Erwartung der Ehe sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahmen [...]
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