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(>Buch 4 Übersicht / >Vorige Normen) Gültig nur bis 31.12.2022 (>Neufassung ab 1.1.2023) Abschnitt 3 Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft Titel 1 Vormundschaft Untertitel 1 Begründung der Vormundschaft § 1773 Voraussetzungen [-->Dazu] Gültig nur bis 31.12.2022 (1) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind. (2) Ein Minderjähriger erhält einen Vormund auch dann, wenn sein Familienstand nicht zu ermitteln ist. § 1774 Anordnung von Amts wegen [-->Dazu] Gültig nur bis 31.12.2022 Das Familiengericht hat die Vormundschaft von Amts wegen anzuordnen. 2 Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam. § 1775 Mehrere [...]
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