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Voraussetzungen und Grenzen der Erwerbsobliegenheit:            

(Unt/386)
Autor: Brückel

(>Trotzdem erzieltes Einkommen)

vgl. Nr.17 der Leitlinien (dazu); vgl. van Els FPR 2005,349

Wann beginnt die Erwerbsobliegenheit? Bei:

-Ehegatten

-Lebenspartnern

-Kindern

-Eltern: Sobald mit Inanspruchnahme gerechnet werden muss, KG FamRZ 2014,1031 LS =

NZFam 2014,758 K. Die Freistellung nach § 1570 oder 1615l BGB gilt nicht gegenüber dem Kind; hier gilt § 1603 II BGB (dazu), OLG Nürnberg FamRZ 2015,933.

Was ist davor?

Schon vor Einsetzen der Erwerbsobliegenheit besteht die Obliegenheit, sich rechtzeitig um eine Erwerbsmöglichkeit zu kümmern, OLG Saarbrücken DRsp 2014/965 = NJW 2014,559 = FamRZ 2014,484.

Welche sachliche Grenzen hat sie?

-Generell: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten, BVerfG DRsp

2003/13580 = FamRZ 2003,661. Der Umfang der regelmäßig erforderlichen Erwerbstätigkeit und etwaiger Abweichungen davon bestimmt sich nach den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Ehegatten; für G und S gilt nicht ohne Weiteres der gleiche Maßstab, BGH DRsp 2011/3906 = NJW 2011,1066 = FamRZ 2011,628 [12].

-Ist sie beschränkt auf:

-Gewisse Tätigkeiten?

-Gewissen Arbeitseinsatz?

Ruht bzw. endet sie (ganz oder teilweise)?

-Wann muss nicht mehr (voll) gearbeitet werden?