Voraussetzungen und Grenzen der Erwerbsobliegenheit:
(>Trotzdem erzieltes Einkommen)
vgl. Nr.17 der Leitlinien (dazu); vgl. van Els FPR 2005,349
Wann beginnt die Erwerbsobliegenheit? Bei:
-Eltern: Sobald mit Inanspruchnahme gerechnet werden muss, KG FamRZ 2014,1031 LS =
NZFam 2014,758 K. Die Freistellung nach § 1570 oder 1615l BGB gilt nicht gegenüber dem Kind; hier gilt § 1603 II BGB (dazu), OLG Nürnberg FamRZ 2015,933.
Was ist davor?
Schon vor Einsetzen der Erwerbsobliegenheit besteht die Obliegenheit, sich rechtzeitig um eine Erwerbsmöglichkeit zu kümmern, OLG Saarbrücken DRsp 2014/965 = NJW 2014,559 = FamRZ 2014,484.
Welche sachliche Grenzen hat sie?
-Generell: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten, BVerfG DRsp
2003/13580 = FamRZ 2003,661. Der Umfang der regelmäßig erforderlichen Erwerbstätigkeit und etwaiger Abweichungen davon bestimmt sich nach den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Ehegatten; für G und S gilt nicht ohne Weiteres der gleiche Maßstab, BGH DRsp 2011/3906 = NJW 2011,1066 = FamRZ 2011,628 [12].
-Ist sie beschränkt auf:
Ruht bzw. endet sie (ganz oder teilweise)?