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Falls bereits eine Erwerbsobliegenheit entstanden ist (dazu) und sie nicht ruht oder beendet ist (dazu): 1. Bei G: a. Wenn G der Ehegatte ist: (a) Nach Scheidung: G muss nur eine angemessene Tätigkeit aufnehmen (§ 1574 Abs.1 und 2 BGB >dazu). (b) Davor: (a) gilt auch schon in der Trennungszeit entsprechend, vgl. BGH DRsp 1994/4917 LS = FamRZ 1982,892 = NJW 1982,2439. Allerdings gilt auch die Obliegenheit zur eigenen Qualifizierung (§ 1574 III BGB >dazu) schon vor der Scheidung, BGH DRsp 1994/4395 = FamRZ 1986,553 = NJW 1986,985. b. Wenn G ein volljähriges Kind ist: Nein, das volljährige Kind muss grds. jedwede Tätigkeit annehmen (dazu). 2. Bei S: Geschuldet ist einerseits die Suche nach einer Arbeit, welche die vorhandene Qualifikation von S voll ausschöpft (dazu). Andererseits muss S notfalls (dazu) erst einmal jede den Unterhalt sicherstellende Tätigkeit annehmen (und dann ggf. weitersuchen). [...]
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