- Sind Belastungen abzuziehen?
- Belastungen: Generelle Fragen
- Relevante Belastungen: Verlinkte alphabetische Liste
- Wie wirken sich Belastungen auf den Unterhalt aus?
- Sind Abschreibungen beim Unterhalt abziehbar?
- Berufsbedingte Aufwendungen
- Sind Spenden abziehbar?
- Schulden
- Sind Steuern bereinigend abzuziehen?
- Beiträge zu gesetzlichen Versicherungen
- Besteht Sozialversicherungspflicht?
- Können vorübergehende oder vermeidbare Belastungen abgezogen werden?
- Sind Belastungen bei besonderem Anlass zu berücksichtigen?
- Sind freiwillige Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen?
- Prozesskosten
- Können Strafen und Bußen vom Einkommen abgezogen werden?
- Ist Miete pp. vom Einkommen bereinigend abziehbar?
- Anderweitige Unterhaltsverpflichtungen
- Kinderbetreuung
- Sind Kosten der Pflege des Umgangs mit Kindern abziehbar?
- Selbstbehalte
(>Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit? / >Auswirkung auf den Bedarf?) 1. Wenn die Belastung nicht nachhaltig ist: Wenn die Beendigung einer Einkommenseinbuße bzw. Belastung innerhalb kurzer Zeit absehbar ist, ist die Belastung auch bei der Leistungsfähigkeit nicht zu beachten (arg. § 1615h I 2 BGB a.F.). Das Einkommen ist jedenfalls dann nicht zu vermindern, wenn S zuvor Rücklagen bilden konnte oder zu einer Nachzahlung in der Lage sein wird, OLG Hamburg DRsp 1996/22991 LS = FamRZ 1989,303. Kurzfristige finanzielle Engpässe (infolge Krankheit) berechtigen S grds. nicht zur Abänderung eines Unterhaltstitels; in einem solchen Fall kann auch ein konkurrierender Unterhaltsgläubiger nicht verlangen, dass sich S um Abänderung bemüht, OLG Koblenz FamRZ 2020,97 LS. 2. Wenn die Einbuße vermeidbar wäre: Wenn bei zu erwartender finanzieller Vorsorge die Einbuße ohne erhebliche Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit geblieben wäre, ist sie nicht zu beachten; eine [...]
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