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(>Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit? / >Auswirkung auf den Bedarf?) 1. Wenn die Belastung nicht nachhaltig ist: Wenn die Beendigung einer Einkommenseinbuße bzw. Belastung innerhalb kurzer Zeit absehbar ist, ist die Belastung auch bei der Leistungsfähigkeit nicht zu beachten (arg. § 1615h I 2 BGB a.F.). Das Einkommen ist jedenfalls dann nicht zu vermindern, wenn S zuvor Rücklagen bilden konnte oder zu einer Nachzahlung in der Lage sein wird, OLG Hamburg DRsp 1996/22991 LS = FamRZ 1989,303. Kurzfristige finanzielle Engpässe (infolge Krankheit) berechtigen S grds. nicht zur Abänderung eines Unterhaltstitels; in einem solchen Fall kann auch ein konkurrierender Unterhaltsgläubiger nicht verlangen, dass sich S um Abänderung bemüht, OLG Koblenz FamRZ 2020,97 LS. 2. Wenn die Einbuße vermeidbar wäre: Wenn bei zu erwartender finanzieller Vorsorge die Einbuße ohne erhebliche Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit geblieben wäre, ist sie nicht zu beachten; eine [...]
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