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1. Ist eine Sonderbelastung bei G erheblich? Es könnte sich um relevanten erhöhten Elementarbedarf (dazu) oder um Sonderbedarf (dazu) handeln. 2. Kann eine besondere Belastung bei S bereinigend abgezogen werden? a. Trennungsbedingter Mehrbedarf von S (dazu): (a) Wenn S nicht-prägende Einkünfte hat: Diese sind zur Finanzierung des Mehrbedarfs vorrangig heranzuziehen, Wendl-Staudigl[5.] § 1 R.535. (b) Wenn S Vermögensbildung betreibt: Diese ist zur Finanzierung des Mehrbedarfs vorrangig einzuschränken, Wendl-Staudigl[5.] § 1 R.535. (c) Ansonsten: (ca) Sind Aufwendungen/ Anschaffungen abziehbar? (caa) Grundsatz: Außerordentliche notwendige Aufwendungen für Beruf und Hausstand sind ggf. abziehbar, Leitlinien Köln 7/99 (43.). (cab) Wenn Hausrat angeschafft wurde: G kann nicht einwenden, S hätte Hausratsteilung verlangen können, OLG Hamm DRsp 1996/3283 LS = FamRZ 1995,1580; a.A. Leitlinien Köln 7/99 (43.). Wenn Hausrat nicht ohne Prozess und nicht in ausreichendem Umfang [...]
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