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1. Grundsätze: Für Beschäftigte besteht grds. Versicherungspflicht (§§ 24 ff SGB III, 1 ff SGB VI), aber Ausnahmen sind möglich (s.u.2.). In diesen Ausnahmefällen ist ggf. nur der pauschale Arbeitgeber-Beitrag nach §§ 249b SGB V, 168 SGB VI zu zahlen, vgl. Lembke NJW 1999,1825. Der Beschäftigte könnte aber auf seine Versicherungsfreiheit verzichten und ist dann selbst beitragspflichtig (§ 168 I Nr.1b SGB VI); dies würde dem Altersvorsorgebedarf entsprechen, BGH DRsp 2010/23363 = NJW 2011,303 = FamRZ 2011,192 [32]. Zum Steuerrecht (dazu) und zur Behandlung der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers vgl. OFD Frankfurt NJW 2001,2954. 2. Wann nicht? a. Bei geringfügiger Beschäftigung (§§ 27 II 1, 141 SGB III, 5 II Nr.1 SGB VI; auch in Privathaushalten, § 8a SGB IV): (a) Wenn geringfügig entlohnt: (aa) Ab 1.10.2022 Die Geringsfügigkeitsgrenze wird berechnet, indem der jeweils aktuelle Mindestlohn (dazu) mit 130 vervielfacht, durch 3 geteilt und auf volle Euro [...]
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