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>Kinderbonus 2020 ff 1. Gesetzeslage: a. § 66 I 2 EStG: "Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt." b. § 6 III BKGG: "Für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt." Diese Bestimmungen wurden wegen Zeitablaufs zum 23.7.2015 gestrichen. 2. Bedeutung: a. Grundlagen: Die Regelung ist in Art. 1 und 3 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2.3.2009 enthalten ("Konjunkturpaket II"), BGBl.2009 I S.416. b. Auszahlung: Eines Antrag bedarf es grds. nicht, der Bonus wird von der Familienkasse mit dem laufenden Kindergeld ausgezahlt. Eine Abzweigung (dazu) ist nicht zulässig, BFH DRsp 2013/162. c. [...]
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