(>Steuer-Freibeträge / >Mindestunterhalt des Kindes) 2. Auswirkung der Wahl auf den Unterhalt 1. Gesetzliche Regelung: a. Eltern haben ein Wahlrecht: Statt der Auszahlung von Kindergeld kann die Einräumung entsprechender Kinderfreibeträge gewählt werden (§§ 31 S.1 >Text, 32 VI >Text EStG). Der Freibetrag ist zwischen den Eltern aufteilbar oder übertragbar (dazu). b. Wie hoch ist der Kinderfreibetrag (§ 32 VI EStG >Text) für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes? Je nach Veranlagungszeitraum je Elternteil und Kind: - Ab dem 01.01.2021: Der Freibetrag wird auf 2.730 € erhöht. - Ab dem 01.01.2020: Der Freibetrag wird auf 2.586 € erhöht. - Ab dem 01.01.2018: Der Freibetrag wird auf 2.394 € erhöht. - Ab dem 01.01.2017: Der Freibetrag wird auf 2.358 € erhöht. - Ab dem 01.01.2016: Der Freibetrag wird auf 2.304 € erhöht. - Ab dem 23.07.2015: Der Freibetrag wird auf 2.256 € erhöht. - Ab dem 01.01.2010: [...]