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(>Kindergeldersatz / >Kinderfreibetrag) Entwurf: Kindergrundsicherung, BT-Drs.20/9092 3. Voraussetzungen beim Kind 1. Rechtsgrundlagen: a. §§ 62 ff EStG (Text): Das EStG ist vorrangig anzuwenden (§ 2 IV BKGG). Eine Rückforderung ist möglich (dazu). Zur Anrechnung des Kindergelds auf andere Sozialleistungen vgl. Scholz FPR 2006,332. Vorsicht: Für das Kindergeldrecht sind grds. die Länder zuständig, so dass die Bestimmungen teilweise nichtig sein sollen, Reimer NJW 2012,1927. b. BKGG: Das BKGG (BGBl.2009 I S.143 > BGBl.2019 I 530) gilt seit 1996 nur noch für nicht im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Eltern sowie für Vollwaisen, vgl. Felix NJW 2001,3077. Zur Bedarfsdeckung durch den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG: >Dazu; vgl. Schürmann FF 2005,10, Scholz FPR 2006,333, OLG Düsseldorf DRsp 2014/4237. § 6a BKKG wurde zum 1.7.2019 neu gefasst durch das "Starke-Familien-Gesetz" (StaFamG), BGBl.2019 I 530, Borth FamRZ 2019,853. c. [...]
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