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3. Festsetzung und danach 1. Ist ein Antrag erforderlich? Das Kindergeld muss grds. nach § 67 EStG (Text) (bei Ausländern nach § 7 BKKG) bei der örtlich zuständigen Familienkasse schriftlich beantragt werden. Der Antrag muss nicht unterschrieben sein und kann daher auch per E-Mail gestellt werden, BFH DRsp 2023/17142 = NJW 2024,309. Auch das Kind kann nach § 67 S.2 EStG antragsbefugt sein. Wenn jedoch ein Antrag der Eltern bestandskräftig abgelehnt wurde, kann nicht das Kind für denselben Zeitraum Kindergeld beantragen, BFH DRsp 2010/3814. 2. Wer ist zuständig? a. Für die Bewilligung von Kindergeld: (a) Im öffentlichen Dienst: Bei nicht nur kurzfristig im öffentlichen Dienst (incl. Post-AG) Beschäftigten ist der Dienstherr Familienkasse (§ 72 EStG >Text), vgl. Novak FPR 2003,72. Zur Bundesfamilienkasse für Bundesbedienstete vgl. BGBl.2005 I 3694. Zur Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt vgl. BGBl. 2010 I 673. (b) Bei Ausländern: Die Zuständigkeit ergibt [...]
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