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Auskunft über das Endvermögen (§ 1379 I 1 BGB):    

(Gü/113)
Autor: Brückel

Gesetzeslage ab 1.9.2009 (dazu):

"Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten 1. ..[dazu]; 2. Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des .. Endvermögens maßgeblich ist" (§ 1379 I 1 Nr.2 BGB >im Kontext).

Dies gilt auch in Altverfahren aus der Zeit vor dem 1.9.2009, OLG Brandenburg DRsp 2010/17229 = FamRZ 2011,568, BGH DRsp 2012/19291 = FamRZ 2012,1785 = NJW 2012,3635 [47].

Was ist Endvermögen? >Dazu (Menü)

Besteht eine Auskunftspflicht zum Endvermögen?  

(>Zum Anfangsvermögen /  >Zum Trennungszeitpunkt)

-Ab wann?

-Worüber kann Auskunft verlangt werden?

-Inhalt und Form der Auskunft  (>Belege?)

-Welche Einwendungen kommen in Betracht?  

Vorgehensfragen:

-Geltendmachung und Vollstreckung