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(>Bei Auslandsbezug / >Ab 1.1.2005) Für das Verfahren gelten die allgemeinen (dazu) Regeln, Zöller[23.] 661 R.8. 1. Besteht ein "Güterstand"? a. Begriff: Während § 661 I Nr.6 ZPO vom lebenspartnerschaftlichen "Güterrecht" spricht, vermeidet das LPartG den Begriff des Güterstands. b. Was gilt im Innenverhältnis? Erforderlich ist eine Vereinbarung: ein gesetzlicher Güterstand existiert nicht, Dethloff NJW 2001,2601. Die übereinstimmende Festlegung des Vermögensstands ist Voraussetzung für die wirksame Begründung der Lebenspartnerschaft, §§ 1 I 4, 6 I 1 LPartG (str.). c. Was gilt im Außenverhältnis? Entsprechend anzuwenden sind die Vermutung des § 1362 BGB (§ 8 I LPartG), die Schlüsselgewalt nach § 1357 BGB, die Beschränkungen der Verfügung nach §§ 1365 bis 1369 BGB und die Surrogation nach § 1370 BGB (§ 8 II LPartG), vgl. dazu Dethloff NJW 2001,2601. d. Wenn die Lebenspartnerschaft unwirksam ist? Der Vermögensstand gilt nicht bei [...]
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