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(Disposition / Hauptmenü ) (>Wortlaut des Abkommens / >Amtliche Begründung) Abweichungen vom Zugewinnausgleich 1. Anwendbar? a. Zeitlich: Ein entsprechendes Abkommen wurde am 4.2.2010 unterzeichnet (Text). Das zugehörige Gesetz vom 15.3.2012 ist am 22.3.2012 verkündet worden (BGBl.2012 II 178), gemäß dessen Art.6 I aber mangels Ratifikation zunächst noch nicht in Kraft getreten. Das Datum des Inkrafttretens 1.5.2013 wurde inzwischen im BGBl bekannt gegeben (BGBl.2013 II 431). Das Gesetz sieht die Einfügung von § 1519 BGB (Text) und Änderungen von § 25 Nr.3 RPflG (Text) sowie von §§ 261 II (Text), 264 I (Text) und 269 I (Text) FamFG vor. Der Wahlgüterstand kann erst nach dem Inkrafttreten des Abkommens vereinbart werden (Art.19). Die Vereinbarung ist schon vor Heirat, aber nicht nach Auflösung der Ehe möglich (Art.3 II). b. Sachlich: Nur wenn sich als gesetzlich anzuwendendes Sachrecht (dazu) das deutsche oder französische ergibt (Art.1). Regelmäßige [...]
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