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2. Verträge über den Umgang? 1. Grundlagen des Umgangsrechts der Eltern im Gesetz: a. Gesetzeslage: "Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt" (§ 1684 I 2.HS BGB >Text). b. Bedeutung: Beide Elternteile sind zum Umgang berechtigt (dazu). Diese Rechte sind Grundrechte (Art.6 II 1 GG >dazu) und außerdem durch die EMRK geschützt (dazu). Richtpunkt ist letztlich das Kindeswohl (dazu), OLG Saarbrücken DRsp 2007/7297, OLG Köln DRsp 2012/5333. c. Was beinhaltet dieses Umgangsrecht? (a) Welchen Zweck hat es? Es begründet das Recht und die Pflicht, den Lebensweg des Kindes in persönlicher Anteilnahme zu begleiten, seine Entwicklung zu fördern und die wechselseitige Verbundenheit zu entfalten und zu pflegen, BT-Drs. 13/8511. Das Umgangsrecht soll es dem Berechtigten (dazu) ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden der Kinder und von ihrer Entwicklung fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Bindungen [...]
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