(>Bei Verstößen / >Pflichten des Betreuenden) (>§ 1684 f im Kontext) 3. Grenzen gegenüber Obhutspersonen 1. Welche Grenzen gelten gegenüber dem Kind? a. Keine Miterziehung: (a) Grundlagen: Der Elternteil hat "alles zu unterlassen, was .. die Erziehung erschwert" (§ 1684 II 1 BGB). Dies gilt zulasten der nach § 1685 BGB (dazu) zum Umgang berechtigten Personen "entsprechend" (§ 1685 III BGB >Text). (b) Bedeutung: Der Umgangsberechtigte hat kein Recht zur Miterziehung, Palandt[75.] 1684 R.3. Er hat jede Beeinflussung des Kindes zu unterlassen, die der Erziehung des Sorgeberechtigten zuwiderläuft, BayObLG NJW 1961,1581. Das Kind soll vor einander widersprechenden Anleitungen geschützt werden. b. Rücksicht auf das Kind: Die Ausgestaltung (dazu) des Umgangs muss dem Kind gerecht werden, insbesondere seinem Alter, OLG Brandenburg DRsp 2002/1320 = FamRZ 2002,414. Eine Erkrankung des Kindes schließt den Umgang nicht ohne weiteres aus, OLG [...]