- Sachanträge
- Sachverständigengutachten
- Sachzuwendungen des Arbeitsgebers
- Sättigungsgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Sättigungsgrenze beim Kindesunterhalt
- Selbstbehalt
- Sittenwidrige Ausnutzung eines Unterhaltstitels
- Sitzungsgelder
- Skatgewinne
- Sonderbedarf
- Sonn- und Feiertagszulagen
- Sozialgesetzbuch VIII: Unterhaltsrechtliche Bezüge
- Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) nach dem SGB XII
- Sparzulage
- Spenden
- Spesen
- Spielbankgewinn
- Spiel/Spielschulden
- Splittingvorteil
- Schaden, Unterhalt als
- Scheidungsverbund
- Scheinvaterregress
- Schenkung, Rückforderung einer
- Schichtzulage
- Schlechtwettergeld
- Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB)
- Schmerzensgeld
- Schulden
- Schwarzarbeit
- Schwerarbeit
- Schwerstbeschädigtenzulage nach dem BVG
- Steuerberatungskosten
- Steuererstattung
- Steuerklasse
- Steuernachzahlung
- Steuervorauszahlung
- Steuervorteile
- Stiefkinder
- Stipendium, Anrechnung auf den Unterhalt des studierendes Kindes
- Strafgefangener
- Straftat gegen den Arbeitgeber
- Streikgeld
- Studienkostenpauschale
- Stufenantrag (§ 254 ZPO)
- Allgemeines
- Unterhaltsrechtliche Auswirkungen des Splittingvorteils
Splittingvorteil
Im Steuerrecht gilt grundsätzlich das Prinzip der Einzelversteuerung. Allerdings werden Ehegatten steuerlich privilegiert, denn sie haben die Möglichkeit, sich gemeinsam steuerlich veranlagen zu lassen. Dies führt zu einer Berechnung der Einkommensteuer nach dem Splittingtarif (§ 32a Abs. 5 EStG), der vor allem auf Seiten des höher verdienenden Ehegatten zu einem erheblich verminderten monatlichen Steuerabzug vom Lohn führt, wenn für den Steuerabzug vom Arbeitseinkommen eine Aufteilung in Steuerklasse III und V vorgenommen wird. Auch bei Trennung der Ehegatten kann im Jahr der Trennung eine gemeinsame Veranlagung stattfinden. Diese steuerliche Bevorzugung der Ehe wird kritisiert und soll durch eine steuerliche Bevorzugung von Familien mit Kindern ersetzt werden. Grundsätzlich zählt der Splittingvorteil zum Einkommen. Soweit daher im Jahr der Trennung noch die gemeinsame Veranlagung gewählt wurde, ist der Splittingvorteil im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht nur beim [...]
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