Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Einkünfte aus Schwarzarbeit begründen bzw. erhöhen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, solange sie bezogen worden sind, also für den rückständigen Unterhalt (Wendl/Dose, § 1 Rdnr. 66; FA-FamR/Gerhardt, Kap. 6 Rdnr. 73; vgl. auch AG Viechtach, Urt. v. 21.03.1990 – F 258/89, FamRZ 1990, 1139). Bliebe das durch Schwarzarbeit erzielte Geld für die Vergangenheit unbeachtlich, müssten die Unterhaltsbedürftigen von Sozialhilfe leben, also aus Steuermitteln unterhalten werden, während der Schwarzarbeiter auf Kosten der Gemeinschaft entlastet würde. Beruft sich der schwarzarbeitende Unterhaltsschuldner auf das gesetzliche Verbot der Tätigkeit, so handelt es sich um eine unzulässige Rechtsausübung (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.1982 – VII ZR 183/80, NJW 1983, 109, Rdnr. 36 ff.; Deisenhofer, FamRZ 2000, 1368, 1369). Zu berücksichtigen ist aber, dass Schwarzarbeit verboten und damit unzumutbar ist und somit jederzeit folgenlos beendet werden darf. Es dürfen daher [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen