- Sachanträge
- Sachverständigengutachten
- Sachzuwendungen des Arbeitsgebers
- Sättigungsgrenze beim Ehegattenunterhalt
- Sättigungsgrenze beim Kindesunterhalt
- Selbstbehalt
- Sittenwidrige Ausnutzung eines Unterhaltstitels
- Sitzungsgelder
- Skatgewinne
- Sonderbedarf
- Sonn- und Feiertagszulagen
- Sozialgesetzbuch VIII: Unterhaltsrechtliche Bezüge
- Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) nach dem SGB XII
- Sparzulage
- Spenden
- Spesen
- Spielbankgewinn
- Spiel/Spielschulden
- Splittingvorteil
- Schaden, Unterhalt als
- Scheidungsverbund
- Scheinvaterregress
- Schenkung, Rückforderung einer
- Schichtzulage
- Schlechtwettergeld
- Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB)
- Schmerzensgeld
- Schulden
- Schwarzarbeit
- Schwerarbeit
- Schwerstbeschädigtenzulage nach dem BVG
- Steuerberatungskosten
- Steuererstattung
- Steuerklasse
- Steuernachzahlung
- Steuervorauszahlung
- Steuervorteile
- Stiefkinder
- Stipendium, Anrechnung auf den Unterhalt des studierendes Kindes
- Strafgefangener
- Straftat gegen den Arbeitgeber
- Streikgeld
- Studienkostenpauschale
- Stufenantrag (§ 254 ZPO)
Sachzuwendungen des Arbeitgebers, wie z.B. freies Wohnen in einer Firmenwohnung, Überlassung einer – verbilligten – Dienstwohnung, Sachdeputate, Einkaufsrabatte für Warenhausbedienstete (OLG Hamm, Urt. v. 10.02.1998 – 1 UF 207/97, FamRZ 1999, 166), Jahreswagenrabatte (AG Stuttgart, Urt. v. 03.08.1989 – 24 F 1165/88, FamRZ 1990, 195; siehe auch das Stichwort „Jahreswagenrabatt“), Firmentelefon, freies oder verbilligtes Essen bzw. Essengeldzuschüsse oder die private Nutzungsmöglichkeit eines Firmenwagens, sind geldwerte Vorteile. Sie sind unter Berücksichtigung der Eigenersparnis zu bewerten und mit dem ermittelten Betrag als Einkommen anzusehen (vgl. OLG München, Beschl. v. 19.02.1999 – 12 UF 1545/98, FamRZ 1999, 1350: Pkw; OLG Köln, Urt. v. 19.05.1993 – 27 UF 136/92, FamRZ 1994, 897: Pkw und Wohnung; OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.02.1990 – 18 UF 133/89, FamRZ 1990, 533, 534: Pkw; Niepmann/Seiler, Rdnr. 807 m.w.N.; siehe auch Stichwort „Firmenwagen“). Der [...]
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