Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Gemäß § 137 Abs. 1 FamFG ist über die Scheidung und die Folgesachen zusammen zu verhandeln und zu entscheiden. Unterhaltssachen sind gem. § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG dann Folgesachen, wenn sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen, die Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Nicht in den Scheidungsverbund gelangt das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt für Minderjährige (§ 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG). Da eine Unterhaltssache nur dann Folgesache ist, wenn die Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist, kann im Verbund nur Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden. Ein Verbundantrag zum Unterhalt darf daher weder zum Kindes- noch zum Ehegattenunterhalt [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen