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1. Für ein Kind i.S. von § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BKGG, dessen Unterhalt durch Leistungen der Sozialhilfe gedeckt ist, besteht auch Anspruch auf Kindergeldzuschlag nach § 11a Abs. 1 BKGG.
1. 'Rechtszug' im Sinne von § 119 S. 1 ZPO ist das sozialgerichtliche Verfahren, das mit der Verkündung des Urteils im Termin seinen Abschluß gefunden hat. Es ist erforderlich, daß das Prozeßkostenhilfe-Gesuch bis zum Abschluß des Verfahrens Bewilligungsr
1. Wenn aufgrund einer Satzungsänderung zwar ein Wechsel der Zuständigkeit eines bisherigen Einzelgeschäftsführers eines Rentenversicherungsträgers für die laufenden Verwaltungsgeschäfte zu einer kollegialen Geschäftsführung mit Wahl von Mitgliedern bzw e
1. Es ist von einer die Beendigung der knappschaftlichen Versicherungspflicht betreffenden 'wesentlichen Änderung in den rechtlichen Verhältnissen' auszugehen, welche zur Aufhebung eines früheren, die Versicherungspflicht mit Dauerwirkung feststellenden B
1. Der bergbauliche/knappschaftliche Versicherungsschutzes dauert bei aufgeteilten Unternehmen des Beitrittsgebietes gemäß § 273 Abs. 1 S. 1 SGB VI fort, wenn sich der tatsächliche Aufgabenbereich des Betroffenen und dessen tatsächliche Beschäftigung im g
1. Bei Unterhaltsgeld, das nach den 'Richtlinien für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte zusätzliche Maßnahmen zur arbeitsmarktpolitischen Flankierung der Strukturanpassung im Beitrittsgebiet' vom 28.6.1991 gezahlt wird, handelt
1. Bei Unterhaltsgeld, das nach den 'Richtlinien für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte zusätzliche Maßnahmen zur arbeitsmarktpolitischen Flankierung der Strukturanpassung im Beitrittsgebiet' vom 28.6.1991 gezahlt wird, handelt
1. Bei Unterhaltsgeld, das nach den 'Richtlinien für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte zusätzliche Maßnahmen zur arbeitsmarktpolitischen Flankierung der Strukturanpassung im Beitrittsgebiet' vom 28.6.1991 gezahlt wird, handelt
1. § 6 Abs. 2 AAÜG verstößt nicht gegen die Art. 14 und Art. 3 GG.
1. § 6 Abs. 2 VersLV nimmt Bezug auf eine 'Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes'. § 53 Abs. 5 Satz 1 des BeamtVG versteht unter Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Abs. 1 jede Beschäftigung i
1. § 6 Abs. 2 AAÜG verstößt nicht gegen Art. 14 und Art. 3 GG.
1. Nach einer für erledigt erklärten Untätigkeitsklage ist bei einer Kostenentscheidung darauf abzustellen, ob die Verwaltung einen hinreichenden Grund für ihre Untätigkeit hatte. 2. Das Verhalten des Großgeräteausschusses ist bei der Entscheidung über di
1. Die Aufhebung eines Bescheides über die Gewährung von Übergangsrente nach der Versorgungsordnung der Nationalen Volksarmee wegen Bezugs von Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst i.S. von § 53 Abs. 5 BeamtVG als Hausmeister richtet sich
1. § 6 Abs. 2 AAÜG ist verfassungsgemäß; insbesondere verstößt er nicht gegen Art. 3 und Art. 14 GG (Entgegen von BSG vom 14.6.1995 - 4 RA 1/95).
1. § 6 Abs. 2 AAÜG verstößt nicht gegen Art. 14 und Art. 3 GG.
§ 6 Abs. 2 AAÜG ist verfassungsgemäß; insbesondere verstößt er nicht gegen Art. 14 und Art. 3 GG (Entgegen BSG vom 14.6.1995 - 4 RA 1/95 ).
1. § 6 Abs. 2 AAÜG ist nicht verfassungswidrig i.S. von Art. 14 und Art. 3 GG.
1. Bei der Erstattung von zu Unrecht geleistetem Kurzarbeitergeld nach § 71 Abs. 1 AFG kann unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, welche im Jahre 1991 neu gegründete, kleinere Betriebe im Beitrittsgebiet zu bewältigen hatten, ein grob fahrlä
1. § 273 Abs. 1 SGB VI sichert das Vertrauens der Beschäftigten auf den Bestand der knappschaftlichen Versicherung über den 31. Dezember 1991 bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses in einem nicht knappschaftlichen Betrieb. Auch bei aufgeteilten U
1. Konkursausfallgeld stellt eine Sozialleistung und kein erzieltes Arbeitsentgelt i.S. von § 112 Abs. 1 AFG dar, so daß es bei der Leistungsbemessung nach der genannten Vorschrift nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BSG vom 10.03.1994 - 7 RAr 56/93 =
1. Konkursausfallgeld stellt eine Sozialleistung und kein erzieltes Arbeitsentgelt i.S. von § 112 Abs. 1 AFG dar, so daß es bei der Leistungsbemessung nach der genannten Vorschrift nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BSG vom 10.03.1994 - 7 RAr 56/93 =
1. § 93 Abs. 5 SGB VI ist im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht erst seit dem Inkrafttreten des neuen Rentenrechts zum 1.1.1992, sondern auch für die davor liegende Zeit anzuwenden (vgl. LSG Chemnitz vom 15.11.1995 - L 1 Kn 17/94).
1. Eine auf § 50 Abs. 1 SGB X gestützte Erstattungsforderung kann nicht in eine solche nach § 117 Abs. 4 S. 2 AFG umgedeutet werden, wenn die Arbeitsverwaltung nicht erkannt hat, daß sie zur Leistung (nur) im Wege der 'Gleichwohlgewährung' gemäß § 117 Abs
1. AAÜG § 6 Abs. 2 ist verfassungsgemäß i.S. von Art. 3 und Art. 14 GG. 2. Die Unterscheidung bei der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften in die Rentenversicherung zwischen den Arbeitsentgelten i.S. des § 6 Abs. 1 AAÜG einerseits und den i.S. de
1. AAÜG § 6 Abs. 2 ist verfassungsgemäß i.S. von Art. 3 und Art. 14 GG. 2. Die Unterscheidung bei der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften in die Rentenversicherung zwischen den Arbeitsentgelten i.S. des § 6 Abs. 1 AAÜG einerseits und den i.S. de
1. Einer Anhebung der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG steht nicht prinzipiell entgegen, daß ein Beschädigter zu dem Zeitpunkt, in dem er den Versorgungsantrag stellte, nicht mehr berufstätig war und deshalb auch keine beruflichen Nachteile mehr haben konnte. Für
1. AAÜG § 6 Abs. 2 ist verfassungsgemäß i.S. von Art. 3 und Art. 14 GG. 2. Die Unterscheidung bei der Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften in die Rentenversicherung zwischen den Arbeitsentgelten i.S. des § 6 Abs. 1 AAÜG einerseits und den i.S. de
1. Im Rahmen der knappschaftlichen Krankenversicherung ist die Bundesknappschaft verpflichtet, einem an Mongolismus leidenden Versicherten mit einem Tandem-Therapiefahrrad, ungeachtet der Nichtaufnahme in das nach § 128 SGB V erstellte Hilfsmittelverzeich
1. Der Anspruch einer am 7.3.1978 im Beitrittsgebiet errichteten nephrologischen Fachambulanz mit Dispensaireauftrag zur ambulanten Versorgung auf Einbeziehung in das System des Kassenarztrechtes scheitert nicht an ihrer Unselbständigkeit. Die an Krankenh
1. § 307a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b SGB VI ist nicht so zu verstehen, daß das gesamte individuelle Durchschnittseinkommen über 600,00 DM bei der Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte zu berücksichtigen ist, sondern es ist allein das Einkommen
1. Der Wortlaut von § 307a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b SGB VI ist so zu verstehen, daß allein das Einkommen des Versicherten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der Sozialpflichtversicherung von 600,00 M monatlich, für das Beiträge zur FZR gezahlt wo
1. Auch wenn die Lockerung einer schon einmal ausgetauschten Hüftgelenks-Endoprothese droht und der Erfolg einer erneuten Revisionsoperation ungewiß ist, sind die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung noch nicht gegeben.
1. Als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation i.S. von § 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI kann ein Hochschulstudium der Geschichte und Germanistik nicht angesehen werden.
1. Die gesetzlichen Regelungen zur Überführung der Zusatzversorgungssysteme in die gesetzliche Rentenversicherung und insbesondere die Regelung des § 4 Abs. 4 AAÜG stehen nicht im Widerspruch zum GG. 2. Nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI sind Zeiten de
1. § 6 Abs. 2 und Abs. 3 AAÜG sind nicht verfassungswidrig i.S. von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.
1. Das Ruhen des Altersübergangsgeldanspruches beim Bezug einer Dienstbeschädigungsteilrente nach § 1 Abs. 3 iV mit Abs. 2 AFGLohnERuV verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.