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»Zu Regelungen des Verfassungsgerichtshofsgesetzes über die Zusammensetzung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, über die Wählbarkeit und die Wahl seiner Mitglieder sowie über die Institution des Generalsekretärs.«
Ein Popularklageverfahren ist einzustellen, wenn ein öffentliches Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr besteht, weil infolge einer Rechtsänderung die ursprünglich angegriffene Regelung entfallen ist.
»1. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung scheidet aus, wenn die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen mehr begehren, als sie im Hauptsacheverfahren erreichen könnten. 2. Verweist der Verfassungsgerichtshof nach Aufhebung verwaltungsgerichtlicher Entschei
1. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof kann eine auf Bundesrecht beruhende gerichtliche Entscheidung materiell nur unter dem Gesichtspunkt überprüfen, ob das Gericht willkürlich gehandelt und deshalb in Wahrheit überhaupt kein Recht, also auch kein Bund
Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der Verordnungsgeber im Wege einer auf Art. 26 Abs. 3 BayNatSchG gestützten Rechtsverordnung über die Kennzeichnung von Reitpferden dem Pferdehalter die Pflicht auferlegt, Namen und Adressen von Perso
»Zu den Verfassungsfragen bei Auslegung und Anwendung der Regelung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Gemeindewahlgesetzes (GWG), wonach jede politische Partei und jede Wählergruppe für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder nur einen Wahlvorschlag einreichen dar
»1. Der Substantiierungspflicht ist bei der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur genügt, wenn der Beschwerdeführer innerhalb der Frist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 BayVerfGHG darlegt, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen
»1. Das in Art. 3 Abs. 3 KAG enthaltene Verbot, eine Steuer auf das Innehaben einer Wohnung zu erheben, verstößt nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung. 2. Unter dem Gesichtspunkt mangelnder Gesetzgebungskompetenz verstößt ein förmliches Landesgese
Zur Frage, in wieweit eine im Rahmen einer nach Klagerücknahme und Erledigterklärung zu treffenden Kostenentscheidung durch unrichtige Einschätzung der Erfolgsaussichten der zugrundeliegenden verwaltungsgerichtlichen Klage (hier: Nichtbeachtung des bereit
»1. Bei der im Verfahren über Anträge auf einstweilige Anordnung nur möglichen summarischen Prüfung kann nicht ausgeschlossen werden, daß eine Entscheidung, die Medienanstalten anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland Einflußnahmen auf den Rundfunkbe
»Zu Verfassungsrechtsfragen bei Auslegung und Anwendung der Regelung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Gemeindewahlgesetzes (GWG), wonach jede politische Partei und jede Wählergruppe für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder nur einen Wahlvorschlag einreichen d
»Der Verordnungsgeber verstößt nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung, wenn er es im Rahmen der Regelungen der Kommunal-Stellenobergrenzenverordnung nicht zuläßt, in Gemeinden mit bis zu 5000 Einwohnern für den gehobenen Dienst eine Planstelle der
»1. Nicht jede fehlerhafte Anwendung von bundesrechtlichen Präklusionsvorschriften verletzt unter dem Blickwinkel der Bayerischen Verfassung den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser kann aber verletzt sein, wenn ein Vorbringen in nicht mehr vertretbarer
»Die Popularklage dient dem Schutz der Grundrechte gegenüber Rechtsvorschriften, von denen noch rechtliche Wirkungen ausgehen können, nicht dagegen der nachträglichen Beseitigung von rechtskräftigen Entscheidungen, die im Vollzug solcher Rechtsvorschrifte
»Zu Verfassungsrechtsfragen bei Auslegung und Anwendung der Regelung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Gemeindewahlgesetzes (GWG), wonach jede politische Partei und jede Wählergruppe für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder nur einen Wahlvorschlag einreichen d
Ein Angeklagter, der mit seiner Berufung ein strafgerichtliches Urteil nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs angefochten hat, kann es mit der Verfassungsbeschwerde nur mit solchen Rügen angreifen, die sich auf die Rechtsfolgenentscheidung beziehen,
1. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren reicht es nicht aus, sich lediglich auf die ein verfassungsmäßiges Recht verbürgende Norm der Bayerischen Verfassung zu berufen. Vielmehr muß dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt zumindest in groben Umris
»1. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts kann mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung ihres Eigentumsrechts geltend machen. 2. Überprüfung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen über die Angliederung von Grundflächen an ein benachbartes
»Zu Verfassungsrechtsfragen bei Auslegung und Anwendung der Regelung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Gemeindewahlgesetzes (GWG), wonach jede politische Partei und jede Wählergruppe für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder nur einen Wahlvorschlag einreichen d
»Zu Verfassungsrechtsfragen bei Auslegung und Anwendung der Regelung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Gemeindewahlgesetzes (GWG), wonach jede politische Partei und jede Wählergruppe für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder nur einen Wahlvorschlag einreichen d
1. Die von einem Fachgericht vertretene Rechtsmeinung, die sich auf eine in der Rechtsprechung vielfach vertretene Ansicht stützt, verstößt auch dann nicht gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV), wenn sich gegen diese Rechtsauffassung ebenfalls von
»1. Die Geschäftsordnung, die sich der Landtag im Rahmen seiner Autonomie gibt, darf Grenzen aufzeigen, die dem Antragsrecht der Abgeordneten und der Fraktionen zu ziehen sind. 2. Gegen die Regelung des § 62 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Bayerischen
»1. Eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes richtet, ist unzulässig, wenn damit nicht Verfassungsverletzungen geltend gemacht werden, die gerade das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffen. Der Gesi
»1. Bei der Frage, welche Anbieter die Bayerische Landeszentrale für neue Medien als öffentlich-rechtliche Trägerin des Rundfunks beteiligt und welche nicht, muß ihr im Hinblick auf ihre umfassende Programmverantwortung und auf ihren gesetzlichen Auftrag,
»Zur Sitzverteilung bei den Gemeinde- und Landkreiswahlen nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren.«
»Zu Verfassungsrechtsfragen bei Auslegung und Anwendung der Regelung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Gemeindewahlgesetzes (GWG), wonach jede politische Partei und jede Wählergruppe für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder nur einen Wahlvorschlag einreichen d
»1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn nach Beseitigung des zugrundeliegenden Hoheitsakts die Beschwer weggefallen ist. Die allein aus der gerichtlichen Nebenent
»1. Unter Rechtsweg i. S. des Art. 51 Abs. 2 Satz 1 BayVerfGHG sind nur die förmlichen, durch Gesetz festgelegten Rechtsmittel zu verstehen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität macht der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Zulässigkeit einer
»Zu Verfassungsrechtsfragen bei Auslegung und Anwendung der Regelung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Gemeindewahlgesetzes (GWG), wonach jede politische Partei und jede Wählergruppe für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder nur einen Wahlvorschlag einreichen d
»Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Unterlassen ist grundsätzlich nur zulässig, solange das Unterlassen andauert. Ist im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde die gerügte Untätigkeit beendet, kann nur unter besonderen Voraussetzungen
»Zu Verfassungsrechtsfragen bei Auslegung und Anwendung der Regelung des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Gemeindewahlgesetzes (GWG), wonach jede politische Partei und jede Wählergruppe für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder nur einen Wahlvorschlag einreichen d
»1. Auf Art. 3 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1, Art. 98 Sätze 1 und 2 und Art. 166 BV kann eine Verfassungsbeschwerde nicht gestützt werden, weil sich aus diesen Verfassungsnormen kein subjektives Recht ergibt. 2. Art. 85 BV, der die sachliche Unabhängigkeit der R
»1. Aus Wortlaut und Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV kann gefolgert werden, daß es dieser Verfassungsbestimmung am ehesten entspricht, wenn die Zahl der Stimmkreis- und der Wahlkreismandate etwa gleich groß ist. 2. Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BV hat für die B
»1. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert es nicht, über die Erschöpfung des Rechtswegs hinaus eine Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu erheben, wenn ein Obsiegen des Beschwerdeführers in diesem Verfahren von and
1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 91 Abs. 1 BV) ist nur dann verletzt, wenn der Beschwerdeführer vor Ergehen der angegriffenen Entscheidung seinerseits alles rechtlich Mögliche und tatsächlich Zumutbare unternommen hat, um sich Gehör zu versch
Zur Frage, wann ein Rechtsstreit nach dem GeschmG in die Zuständigkeit der Landgerichte fällt und zum gesetzlichen Richter in solchen Rechtsstreitigkeiten.
Hat der Angeklagte durch verspätetes Vorbringen Anlaß zur Fortführung strafrechtlicher Ermittlungen gegeben, verstößt es nicht gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV), nach Verfahrenseinstellung nach dem Opportunitätsprinzip seine notwendigen Auslage
Eine Popularklage, mit der gerügt wird, der Gesetzgeber hätte eine bestimmte Regelung erlassen müssen, muß substantiiert angeben, aus welchen Gründen die Bayerische Verfassung den Erlaß dieser Norm gebietet.
1. Eine gerichtliche Entscheidung, die es ablehnt, die Bauaufsichtsbehörde zum Erlaß einer Beseitigungsanordnung hinsichtlich des Kniestocks auf einem Nachbargrundstück zu verpflichten, verstößt nicht gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV), wenn ers
1. Lehnt es das Bayerischen Staatsministeriums der Justiz als oberster Behörde der Landesjustizverwaltung ab, staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wieder aufzunehmen, stellt dies eine Maßnahme in Ausübung öffentlicher Gewalt dar, die ihrer Natur nach geei
Ein Beschluß, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er die Berufungsfrist wegen zu kurzfristiger Änderung der Gerichtszuständigkeit versäumt habe, zurückgewiesen wurde, verstößt jedenfalls da
»Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit, Familie und Sozialordnung vom 26. Mai 1992 über die 'Mindestbeträge für die Regelsätze nach dem Bundessozialhilfegesetz' ist keine Rechtsvorschrift im Sinn der Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 A
Versagt das Amtsgericht Beratungshilfe, weil es auf die Erfolgsaussichten von Schadensersatzansprüchen abstellt, kann darin ein Verstoß gegen das im Gleichheitssatz enthaltene Willkürverbot liegen.