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Bundes-Immissionsschutzgesetz
ZWEITER TEIL Errichtung und Betrieb von Anlagen
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Bundes-Immissionsschutzgesetz
ZWEITER TEIL Errichtung und Betrieb von Anlagen
ERSTER ABSCHNITT Genehmigungsbedürftige Anlagen
ZWEITER ABSCHNITT Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
DRITTER ABSCHNITT Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
Vierter Abschnitt Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage
ERSTER ABSCHNITT Genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung
§ 11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid
§ 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 19 Vereinfachtes Verfahren
§ 17 Nachträgliche Anordnungen
§ 6 Genehmigungsvoraussetzungen
§ 10 Genehmigungsverfahren
§ 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 18 Erlöschen der Genehmigung
§ 8 a Zulassung vorzeitigen Beginns
§ 21 Widerruf der Genehmigung
§ 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung
§ 14 a Vereinfachte Klageerhebung
§ 8 Teilgenehmigung
§ 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 14 Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen
§ 4 Genehmigung
§ 16 a Störfallrelevante Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen
§ 16 b Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Sondervorschriften für Windenergieanlagen
§ 9 Vorbescheid
ERSTER ABSCHNITT Genehmigungsbedürftige Anlagen
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§ 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung
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§ 8 a Zulassung vorzeitigen Beginns
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