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Bundes-Immissionsschutzgesetz
ZWEITER TEIL Errichtung und Betrieb von Anlagen
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Bundes-Immissionsschutzgesetz
ZWEITER TEIL Errichtung und Betrieb von Anlagen
ERSTER ABSCHNITT Genehmigungsbedürftige Anlagen
ZWEITER ABSCHNITT Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
DRITTER ABSCHNITT Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
Vierter Abschnitt Sonderregelungen zur Bewältigung einer Gasmangellage
DRITTER ABSCHNITT Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
§ 31 Auskunftspflichten des Betreibers
§ 29 Kontinuierliche Messungen
§ 29 a Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen
§ 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
§ 26 Messungen aus besonderem Anlass
§ 27 Emissionserklärung
§ 30 Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen
§ 29 b Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen
DRITTER ABSCHNITT Ermittlung von Emissionen und Immissionen, sicherheitstechnische Prüfungen
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§ 29 Kontinuierliche Messungen
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§ 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
§ 26 Messungen aus besonderem Anlass
§ 27 Emissionserklärung
§ 30 Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen Prüfungen
§ 29 b Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen